Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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‘Verf. gehabt, da sie seine Sprache mit mehr fremdäsprachlichen Kunstwörtern 
durchsetzte, als es selbst Juristen ohne erheblichen Widerstand vertragen 
können. 
Das Beste des Werkes, was ihm auch zugleich dauernden Wert ver- 
leiht, ist die Darstellung der Strafrechtstheorien nach ihrem In- 
balt, ihrer Abgrenzung und ihrem Werte; sie zeugt von einer hervorragenden 
Beherrschung des Stoffes; sie ist ein Lehrbuch der Strafrechtstheorien im 
kleinen, auf das man stets gern zurückgreifen wird. 
Das Archiv für öffentliches Recht ist nicht der Ort, wo mit dem 
Verf. über seine Theorie abgerechnet werden kann; Ref. fühlt sich hierzu 
auch nicht genügend legitimiert. Doch sei hier kurz über den Gedanken- 
gang seines an guten Sonderausführungen reichen Werkes berichtet. 
Das Recht zielt nach NETTErR’s Auffassung allein auf die sittliche Ver- 
vollkommnung der Menschheit ab, der Verbrecher lehnt sich gegen dies 
Prinzip auf, der Staat hat die Pflicht, für die Durchführung der sittlichen 
Vervollkommnung Sorge zu tragen, indem er den straft, welcher gegen dies 
von der Gesamtheit anerkannte Prinzip mit seinem Sonderwillen verstösst. 
Der Verf. ist Schüler von van ÜALKER, dessen Vervollkommnungstheorie er 
verficht und vertieft; er hält die Abart des Determinismus für die richtige, 
welche so lange „von Zurechnungsfähigkeit spricht, als die Persönlichkeit noch 
nicht unter das Mindestmass normaler Bestimmbarkeit herabgesunken ist“. 
Berlin. Maas. 
Dr. phil. et jur. Max Ernst Mayer, Privatdozent der Rechte an der Uni- 
versität Strassburg, Die schuldhafte Handlung und ihre Arten 
im Strafrecht. Drei Begriffsbestimmungen. Leipzig, Verlag 
von C. L. Hirschfeld, 1901. X u. 201 S., 2 Schemata. 
Mit gutem Grund hat der Verf. auf dem Titelblatte dieser Schrift 
seinen „Dr. phil.“ vor den Dr. jur. gesetzt, wohl in der Absicht, hier- 
durch zu kennzeichnen, dass er das wissenschaftliche Rüstzeug höher ein- 
schätzt, welches ihm seine philosophischen, als das, welches ihm seine 
juristischen Studien dargeboten haben. 
Der Verf. vermeidet es, sich mit der fast unübersehbaren Fülle der 
Litteratur über Schuld, Vorsatz und Fahrlässigkeit auseinanderzusetzen und 
dadurch Gefahr zu laufen, sich in Seitenpfaden zu verlieren; er erachtet es 
für wichtiger, möglichst selbständig vorzugehen und dadurch eine feste und 
klargegliederte Entwicklung der drei Arten der schuldhaften Handlung zu 
ermöglichen. Die Untersuchungen dieser Schrift, denen die gute philo- 
sophische Schulung des Verf. sehr zu Nutzen kommt, haben das Ziel eine 
praktisch verwendbare Formel zu finden, mit deren Hülfe der Richter das 
Verhältnis von Schuld und Strafe ermessen kann. Mayer findet sie in dem 
Satze: Die schuldhafte Handlung im Strafrecht ist pflichtwidrige Willens-
	        
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