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So erteilte insbesondere Kaiser Maximilian Il. dem Kur-
fürsten Joachim II. von Brandenburg und dessen Erben am
31. Aug. 1564 eine Anwartschaft auf das zu den Braunschweig-
Lüneburgschen Landen gehörige Fürstentum Grubenhagen für
den Fall des Erlöschens der welfischen Linie dieses Fürstentums
und am 10. Juni 1574 eine Anwartschaft auf sämtliche Reichs-
lehen der „Herzöge zu Braunschweig und Lüneburg“ für den
Fall des Erlöschens der Welfen im gesamten Mannsstamm. Es
war nämlich von den welfischen Vettern Einspruch gegen die
Anwartschaft vom 31. Aug. 1564 erhoben und diese daher als
vorbehältlich aller Erbrechte der Welfen erteilt vom Kaiser am
1. Juni 1566 „deklariert“ worden. Es konnten demgemäss, als
1596 die Grubenhagener Linie erlosch, die Welfen 21 Jahre lang
über das Fürstentum Grubenhagen unter einander streiten und
prozessieren, ohne dass von seiten der Erben Joachims II. irgend
welche Einmischung erfolgte oder irgend welcher Anspruch er-
hoben wurde. Erst Dr. BonLmaAnn leitete in seiner 1861 er-
schienenen „Denkschrift über -die prioritätischen Ansprüche
Preussens an das Herzogtum Braunschweig-Wolfenbüttel® aus
der Anwartschaft vom 31. Aug. 1564 Ansprüche der Erben
Joachims U. ab, und zwar Ansprüche auf dieses Herzogtum für
den mit dem Tode des Herzogs Wilhelm am 18. Okt. 1884 ein-
getretenen Fall und deshalb, weil dieser Herzog kognatisch mit
den Hohenzollern näher verwandt war, als mit seinen welfischen
Vettern, und das Braunschweiger Land auf seine Linie hei der
auf einen Todesfall von 1634 erfolgenden Teilung unter Verzicht
auf andere Landschaften gekommen war, zu denen auch dies
Fürstentum Grubenhagen gehörte. Das verstehe, wer es kann!
So wenig bekannt aber auch der genauere Inhalt der BoHL-
MANN’schen Schrift in weiteren Kreisen ist, so verbreitet findet
sich der Glaube, dass, wie druckschriftlich nachgewiesen, die Hohen-
zollern zur Nachfolge in das Herzogtum Braunschweig berechtigt
seien. Schliesslich ist dieser Glaube auch nicht erstaunlicher, als