Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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zogtums gegen Störungen in den Fällen zu sichern, dass der erb- 
berechtigte Thronfolger am sofortigen Regierungsantritte irgend- 
wie behindert sein sollte“, wurde zwischen dem damals fast 
73jährigen Herzog Wilhelm, dem letzten seiner Linie, und seinen 
Braunschweiger Ständen das Gesetz vom 20. Febr. 1879 verein- 
bart, „die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei 
einer Thronerledigung betreffend. Zur Auslegung dieses Ge- 
setzes geeignete Verhandlungsurkunden sind, wie es scheint, nicht 
vorhanden. Es bestimmt aber das Gesetz das Folgende: 
Wenn der neue Landesherr minderjährig ist und sofort in 
Gemässheit der. erwähnten 8$ 16—20 eine vormundschaftliche 
Regierung angetreten wird, so besteht diese zu Recht. In 
allen anderen Fällen eines behinderten neuen Landesherrn 
tritt, bis der Thronfolger oder ein berechtigter Regent that- 
sächlich und formell die Regierung antritt, als „provisorische 
Regierung“ ein Regentschaftsrat ein, bestehend „aus den stimm- 
führenden Mitgliedern des Staatsministeriums, dem Präsidenten 
der Landesversammlung“ (Landtag) „und dem Präsidenten des 
Oberlandesgerichts“, während es der Sorge des Kaisers über- 
lassen bleibt, die militärischen Hoheitsrechte Braunschweigs 
vorläufig auszuüben und dessen Stimmrecht im Bundesrate, 
sowie dessen sonstiges Verhältnis zum Reiche vorläufig zu 
ordnen (88 2—5). „Sollte der Regierungsantritt des Thron- 
folgers oder die Uebernahme der Regierungsverwesung durch 
einen berechtigten Agnaten nicht innerhalb eines Jahres seit 
der Thronerledigung stattgefunden haben, so wählt die Landes- 
versammlung den Regenten auf Vorschlag des Regentschafts- 
rats aus den volljährigeu nicht regierenden Prinzen der zum 
Deutschen Reiche gehörigen souveränen Fürstenhäuser, welcher 
sodann die Regierungsverwesung bis zum Regierungs- 
antritte des Thronfolgers fortführt.*“ Eine etwa er- 
forderliche Wiederholung der Wahl findet in gleicher Weise 
statt (8 6).
	        
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