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zogtums gegen Störungen in den Fällen zu sichern, dass der erb-
berechtigte Thronfolger am sofortigen Regierungsantritte irgend-
wie behindert sein sollte“, wurde zwischen dem damals fast
73jährigen Herzog Wilhelm, dem letzten seiner Linie, und seinen
Braunschweiger Ständen das Gesetz vom 20. Febr. 1879 verein-
bart, „die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei
einer Thronerledigung betreffend. Zur Auslegung dieses Ge-
setzes geeignete Verhandlungsurkunden sind, wie es scheint, nicht
vorhanden. Es bestimmt aber das Gesetz das Folgende:
Wenn der neue Landesherr minderjährig ist und sofort in
Gemässheit der. erwähnten 8$ 16—20 eine vormundschaftliche
Regierung angetreten wird, so besteht diese zu Recht. In
allen anderen Fällen eines behinderten neuen Landesherrn
tritt, bis der Thronfolger oder ein berechtigter Regent that-
sächlich und formell die Regierung antritt, als „provisorische
Regierung“ ein Regentschaftsrat ein, bestehend „aus den stimm-
führenden Mitgliedern des Staatsministeriums, dem Präsidenten
der Landesversammlung“ (Landtag) „und dem Präsidenten des
Oberlandesgerichts“, während es der Sorge des Kaisers über-
lassen bleibt, die militärischen Hoheitsrechte Braunschweigs
vorläufig auszuüben und dessen Stimmrecht im Bundesrate,
sowie dessen sonstiges Verhältnis zum Reiche vorläufig zu
ordnen (88 2—5). „Sollte der Regierungsantritt des Thron-
folgers oder die Uebernahme der Regierungsverwesung durch
einen berechtigten Agnaten nicht innerhalb eines Jahres seit
der Thronerledigung stattgefunden haben, so wählt die Landes-
versammlung den Regenten auf Vorschlag des Regentschafts-
rats aus den volljährigeu nicht regierenden Prinzen der zum
Deutschen Reiche gehörigen souveränen Fürstenhäuser, welcher
sodann die Regierungsverwesung bis zum Regierungs-
antritte des Thronfolgers fortführt.*“ Eine etwa er-
forderliche Wiederholung der Wahl findet in gleicher Weise
statt (8 6).