Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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sondern nur für den Regenten erfolgt, und zwar jetzt auf Grund 
Kirchengesetzes vom 14. Aug. 1894, die gottesdienstliche Für- 
bitte. 
Dass Fürbitte und Huldigungseid, insbesondere aber die Ver- 
kündigungsformel auf den Namen des Herzogs Ernst August ge- 
stellt werde, erbat eine Eingabe zahlreicher Braunschweiger Staats- 
bürger bei der Landesversammlung des letzten Winters. Allen 
Mitgliedern dieser Versammlung stellte darauf die Regierung eine 
Denkschrift zu, welche mit grosser Gründlichkeit ausführt: 
1. Die Regentschaft des Braunschweiger Regentschafts- 
gesetzes sei eine besondere Art Regentschaft, inhaltlich ganz 
verschieden von gewöhnlicher deutscher Regentschaft, ins- 
besondere von derjenigen der Neuen Landschaftsordnung, nicht 
wie diese, an Statt und im Namen eines bestimmten Landesherrn, 
sondern geführt „für den, den es angeht“, und aus eigenem 
Recht unmittelbar auf Grund des Gesetzes; 
2. die jetzige Braunschweiger Regentschaft sei daher stets 
in den bisherigen Formen zu führen und bleibe auch durch 
einen Wechsel in der Person des an sich berechtigten Thron- 
folgers unberührt, 
Während die staatsrechtliche Kommission der Landesver- 
sammlung letzthin dieser Denkschrift in allem Wesentlichen bei- 
pflichtete, hat gegen sie der Präsident des Braunschweiger Land- 
gerichts, Dr. iur. A. DEDEKIND, unterm 11. März d. J. eine 
Erklärung veröffentlicht, welche ihm, wie verlautet, wegen der 
bitteren Worte, von denen sie nicht frei ist, eine Disziplinar- 
untersuchung eintrug; nach deutschem und Braunschweiger Recht, 
sagt er, sei Herzog Ernst August im Augenblick, da Herzog 
Wilhelm starb, Landesherr von Braunschweig geworden, könne 
also durch die erst später ins Leben getretene Regentschaft 
rechtlich weder von der Regierung ausgeschlossen noch an der- 
selben behindert sein, auch nicht deshalb, weil jene dem Regent- 
schaftsgesetz gemäss ins Leben getreten sei; solche Regentschaft
	        
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