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mit dieser Minderjährigkeit aufhört, so hört sicher jede Regent-
schaft auf mit ihrem Grunde, mit demjenigen Umstande, welcher
eine landesherrliche Regierung hindert; eine Regentschaft, da-
durch veranlasst, dass die beiden zum Throne nächsten Prinzen
verschollen sind, dürfte daher erst aufhören, wenn beide für tot
erklärt sind, und eine Regentschaft, dadurch veranlasst, dass die
zum Throne nächste Fürstenfamilis ihrer politischen Stellung
halber von Reichsrechts wegen an der Regierung behindert ist,
daher erst dann, wenn diese politische Stellung sich änderte. Es
sind allerdings Rechte des jeweiligen Landesherrn, welche ein
Regent ausübt; aber seine Befugnis, diese Rechte auszuüben,
leitet er nicht gleich einem Beauftragten, dem „Regierungsstell-
vertreter“ oder „Statthalter“ aus dem Rechte des Landesherrn
ab, sondern unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Bestellung
seitens anderer vom Gesetz dazu berufener staatlicher Organe.
Hiernach versteht es sich auch keineswegs von selbst, dass
jeder Regent (Verweser) ausdrücklich im Namen des Landes-
herrn regiert. „Im Namen“ ist nicht gleich „an Statt“. Man
beruft sich mit den Worten eigentlich auf den Willen desjenigen,
an dessen Statt man handelt, auf erklärten oder doch auf zu
vermutenden oder zu ergänzenden Willen. H. A. ZACHARIÄ sagt
in Anmerkung 1 zum $ 82 seines Staatsrechts: „Bei einer wegen
Geisteskrankheit eintretenden Regentschaft ist diese Formel
eigentlich unpasslich.“ Unpasslich möchte sie aber wohl dann
noch eher sein bei einer Regentschaft, welche gegen den sonst
vollgültigen Willen eines behinderten Landesherrn geführt wird.
Preussen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Oldenburg, Schwarz-
burg-Sondershausen und Waldeck lassen indes in $$ 58 und 56,
15 und 9ff., 12 und 9, 15 und 11ft., 25 und 20ff., 17 und 16,
24 und 19 je ihrer Verfassung jede Regentschaft nar im Namen
des Landesherrn führen. Da aber Altenburg, Koburg und Gotha,
sowie Reuss j. L. laut der 88 16, 12ff, und 9 ihrer Verfassungen
nichts Bezüigliches bestimmen und Baden, Weimar, Mecklenburg,