Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

— 483 — 
Meiningen, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuss ä. L., Schaum- 
burg und Lippe, ebenso wie Oesterreich, Luxemburg und Lichten- 
stein in ihren Verfassungen überhaupt keine Anordnungen über 
Regentschaft haben, so wird es schwerlich als gemeines deutsches 
Recht angesehen werden können, dass in jedem Falle ein Regent 
die Regierung im Namen des Landesherrn führe. Insbesondere 
wird es daher in einem Falle, in welchem die Regentschaft wider 
den sonst vollgültigen Willen des berechtigten Thronfolgers be- 
steht, nicht so sehr eine Frage des Rechts als eine Frage der 
Politik und der Schicklichkeit sein, ob dies in dessen Namen zu 
geschehen habe. 
Hiergegen kann auch wohl nicht mit den DEDEKIND’s ein 
Grund aus dem Umstande entnommen werden, dass das Thron- 
folgerecht durch den Anfall erworben wird. Denn mit dem 
Thronfolgerecht ist die Regierung nicht erlangt, selbst dann 
nicht, wenn alsbald ein Besitzergreifungspatent erfolgt; ein solches 
Patent ist, wenn der neue Landesherr im Besitz der Regierungs- 
gewalt sich befindet, allerdings ein Zeichen dieses Besitzes, kann 
aber anderenfalls diesen Besitz nicht verschaffen. Man kann 
also auch nicht sagen, dass einige Zeit nach dem Thronfall ein- 
gerichtete Regentschaft landesherrliche Regierung verdränge und 
deshalb, wenn sie das Recht oder dessen Schein wahren wolle, 
jedenfalls im Namen des Landesherrn geführt werden müsse.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.