Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Theologieprofessur und Pfarramt. 
Ein quellengeschichtlicher Beitrag zur Entwickelung 
des modernen Aemterrechts. 
Von 
Dr. iur. EpuArD. HuBrıcH, a. 0, Professor der Rechte. 
— 
Auf staatlichem, wie auf kirchlichem Gebiete ist in der 
neueren Entwickelung das Bestreben vorherrschend gewesen, die 
einzelnen in Frage kommenden Funktionen von einander scharf 
zu sondern und gegen einander abzugrenzen und das Wahrnehmen 
der so geschiedenen Thätigkeitsarten durch ein und dasselbe 
Individuum nach Möglichkeit auszuschliessen. So ist namentlich 
vom deutschen Reichsrecht das grosse Prinzip der Trennung von 
Justiz und Verwaltung proklamiert ($ 4 E.-G. z. G.-V.-G.), und 
selbst auf dem Gebiete der eigentlichen Verwaltung findet wenig- 
stens in den grösseren deutschen Staaten eine Verwendung der 
nämlichen Persönlichkeit nur ausnahmsweise innerhalb verschie- 
dener Verwaltungszweige statt. Zwar hatte auch schon speziell 
das ältere kirchliche Recht gewisse Grundsätze über die Inkom- 
patibilität von Aemtern aufgestellt! — aber so weitgehend, wie 
in der Neuzeit, war die Sonderungstendenz damals doch nicht. 
Eine der Gegenwart eigene, besonders wichtige Folge der 
herrorgehobenen Sonderungstendenz ist sowohl auf staatlichem, 
! Vgl. Rıcnter-Dove-Kauı, Kirchenrecht S. 648ff.
	        
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