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Theologieprofessur und Pfarramt.
Ein quellengeschichtlicher Beitrag zur Entwickelung
des modernen Aemterrechts.
Von
Dr. iur. EpuArD. HuBrıcH, a. 0, Professor der Rechte.
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Auf staatlichem, wie auf kirchlichem Gebiete ist in der
neueren Entwickelung das Bestreben vorherrschend gewesen, die
einzelnen in Frage kommenden Funktionen von einander scharf
zu sondern und gegen einander abzugrenzen und das Wahrnehmen
der so geschiedenen Thätigkeitsarten durch ein und dasselbe
Individuum nach Möglichkeit auszuschliessen. So ist namentlich
vom deutschen Reichsrecht das grosse Prinzip der Trennung von
Justiz und Verwaltung proklamiert ($ 4 E.-G. z. G.-V.-G.), und
selbst auf dem Gebiete der eigentlichen Verwaltung findet wenig-
stens in den grösseren deutschen Staaten eine Verwendung der
nämlichen Persönlichkeit nur ausnahmsweise innerhalb verschie-
dener Verwaltungszweige statt. Zwar hatte auch schon speziell
das ältere kirchliche Recht gewisse Grundsätze über die Inkom-
patibilität von Aemtern aufgestellt! — aber so weitgehend, wie
in der Neuzeit, war die Sonderungstendenz damals doch nicht.
Eine der Gegenwart eigene, besonders wichtige Folge der
herrorgehobenen Sonderungstendenz ist sowohl auf staatlichem,
! Vgl. Rıcnter-Dove-Kauı, Kirchenrecht S. 648ff.