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den komplizierter gewordenen Verhältnissen die Geschäftslast hei
den verschiedenen staatlichen und kirchlichen Aemtern und die
Notwendigkeit schneller sachgemässer Entschliessung in unge-
ahnter Weise gewachsen, und ein Bewältigen der Geschäftslast
ist ohne strenge Arbeitsteilung vermittelst des Durchschnitts-
beamten nicht zu erzielen. Demgemäss hat man auch, wenigstens
in den grösseren Universitätsstädten, althergebrachte und durch
eine lange Tradition an sich teuer gewordene Verbindungen von
Theologieprofessuren und Pfarrämtern doch lösen müssen. Ins-
besondere ist von seiten der Gemeinden auf eine derartige
Lösung ‚hingewirkt worden, mit der kaum anfechtbaren Moti-
vierung, dass, wie eine Theologieprofessur an sich wohl eine ganze
Manneskraft in Anspruch nehme, auch die religiösen Bedürfnisse
einer grösseren Gemeinde sich jetzt nicht mehr im Nebenamt
befriedigen liessen, ohne eine heillose Entfremdung der Gemeinde-
glieder und des Seelsorgers zur Folge zu haben.
In Königsberg bestand auch seit der Stiftung der Universität
bis in das 19. Jahrhundert hinein nicht gerade selten eine
Kombination der theologischen Professuren mit den Hauptpfarr-
ämtern der Stadt, nämlich den ersten Pfarrstellen an den Haupt-
kirchen Altstadt, Dom, Löbenicht?. Doch ist nunmehr bereits
seit einiger Zeit die Verbindung der theologischen Fakultät mit
den beiden letzten Pfarrstellen endgültig gelöst. Dagegen ist
die erste Pfarrstelle an der Altstädtischen Kirche zuletzt noch
3 Vgl. Lackner, Geschichte der Altstädtischen Kirchengemeinde zu
Königsberg i. Pr. S. 96.
* LacKknEr 8. 27. Der Gedanke, die drei Städte Altstadt, Kneiphof,
Löbenicht, in welche Königsberg zunächst zerfiel, in eine einzige zu ver-
schmelzen, „einen Rath und eine Gemeine“ zu machen, tauchte zuerst 1525
auf; Herzog Albrecht war demselben nicht abgeneigt, doch wurde aus der
Sache nichts. LoHMEYER, Art. „Albrecht“ in der Allgemeinen deutschen
Biographie I 8. 302. ArmsTepT, Geschichte der Haupt- und Residenzstadt
Königsberg i. Pr. 1899 S. 138. Die Vereinigung der drei Städte mit sämt-
lichen Vorstädten und königlichen Freiheiten zu einer Stadt erfolgte durch
königl. Verfügung vom 13. Juni 1724. Anmsteort S. 223.