Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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drei Predigtstühle mit dem Collegio, d. i. der Universität, eine 
Verfügung lediglich zur besonderen Begünstigung der Universität 
bezw. der theologischen Disziplin an derselben getroffen, d. h. 
mit anderen Worten ein Privileg gegeben. Der Inhalt des Privi- 
legs sei ein Präsentationsrecht der Universität in der Richtung, 
dass sie die ihr angehörigen Theologieprofessoren bei Besetzung 
jener drei ersten Pfarrstellen (dem Landesherrn) vorschlagen 
dürfe. Daher schärfe der Herzog auch dem Senat ein, dass er 
„darauf wachen wolle... damit etwan ein mann uberkommen 
werden mochte, der in der Altenstat den predigstuhl versehe, 
auch im collegio mitlese“. Der Herzog habe diese Verfügung in 
Betreff der Besetzung der drei Pfarrstellen wahrscheinlich als 
Oberbischof erlassen, da die frühere bischöfliche collatio libera, 
die bezüglich der drei Pfarrstellen wohl anzunehmen sei, mit der 
Reformation auf ihn als Träger des Kirchenregiments übergegangen 
sei?. Jedenfalls habe fortan der Abschied vom 4. Juni 1548 
die gesetzliche Organisation hinsichtlich der drei fraglichen 
Königsberger Pfarrstellen enthalten. Zwar sei die Verbindung 
zwischen der Dom- und Löbenichtschen Kirche und der Königs- 
berger theologischen Fakultät bereits gelöst; aber hinsichtlich der 
Altstädtischen Kirche gelte das Gesetz vom 4. Juni 1548, das 
niemals aufgehoben, noch in der Gegenwart, und daraus folge 
auch das Fortbestehen des Präsentationsrechts der Universität in 
dieser Richtung !". 
® „Die Aufgabe, für Männer zu sorgen, die dieser doppelten Aufgabe 
(als Theologieprofessor und Pfarrer) gewachsen seien, wird dem Senat über- 
tragen; dieser soll insbesondere dafür sorgen, duss ein Mann berufen werde, 
‚der in der Altenstadt den Predigtstuhl versehe, auch im Collegio mitlese‘. 
Rechtlich war. die Aufgabe des Senats nur Vorschlag, Präsentation; die Er- 
nennung erfolgte durch den Landesherrn; für die Professur in seiner Eigen- 
schaft als Staatsoberhaupt, für die Pfarrei kraft des Summepiskopats in Nach- 
folge der bischöflichen collatio libera des kanonischen Rechts.“ Zorn. 
!? „In Summa: Die gesetzliche Organisation der drei Pfarreien 
der Königsberger ‚Städte‘ war die Verbindung mit theologischen Pro-
	        
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