Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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lässt sich mit dieser Ansicht an die Interpretation der Quellen 
des 16. Jahrhunderts herantreten. Allerdings waren damals in 
den Territorien, in welchen dem Regenten, wie z. B. im Herzog- 
tum Preussen!*, Landstände zur Seite standen, die Kompetenzen 
nicht mit vollster Strenge geschieden: namentlich nicht in der 
Weise, dass der Regent zwar die ganze vollziehende Gewalt habe, 
aber die gesetzgebende (rechtsetzende) Gewalt nur im Einvernehmen 
mit den Landständen ausüben solle. Vielmehr entschied recht 
oft die Berücksichtigung der rein thatsächlichen Verhältnisse, 
wenn der Regent einen obrigkeitlichen Akt unter Zuziehung der 
Landstände oder einseitig vornahm. Es konnten daher in einem 
Landtagsabschied ausser Rechtsvorschriften sich auch Verwal- 
tungsvorschriften finden, und ebenso war es möglich, dass ein 
einseitiger Erlass („Abschied“) des Regenten bald eine Rechts- 
vorschrift, bald eine Verwaltungsvorschrift gab. Immerhin war 
doch die Stellung des Herzogs Albrecht in seinem Lande eine 
solche, dass er nicht leicht eine Massnahme von allgemeiner und 
dauernder Bedeutung ohne Rücksicht auf die Landstände traf. 
Und zwar machte es dabei keinen Unterschied, ob es sich um 
die weltliche: oder um die kirchliche Sphäre handelte. Denn 
wenn auch bereits dem Herzog Albrecht für sein Gebiet die 
Stellung eines evangelischen Oberbischofs zugeschrieben werden 
muss!5, so wirkten nichtsdestoweniger neben ihm auch die 
14 Ueber die Stände im Herzogtum Preussen vgl. LoamEYEr, Die Ent- 
wickelung der ständischen Verhältnisse in Preussen bis zur Gewinnung der 
Souveränetät durch den grossen Kurfürsten, 1890; ToEPPEN, Die preussischen 
Landtage zunächst vor und nach dem Tode des Herzogs Albrecht, Hohen- 
stein 1855; Horn, Die Verwaltung Ostpreussens seit der Säkularisation 1890. 
15 Die beiden Bischöfe: Georg von Polenz, Bischof von Samland und 
Erhard von Queis, Bischof von Pomesanien, welchen auch die weltliche 
Herrschaft in einem Dritteile ihrer Diözesen zustand, entsagten nach der An- 
nahme der protestantischen Lehre 1525 bezw. 1527 der weltlichen Macht zu 
Gunsten des Herzogs Albrecht, weil ihnen als Bischöfen nach dem Evan- 
gelium nicht gebühre, Land und Leute zu regieren, sondern nur das gött- 
liche Wort zu predigen und zu verkündigen. JacoBson Bd. II S. 23 Anh.
	        
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