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Religiöse Erziehung der Kinder.
Von
Regierungsrat a. D. GEIGEL zu Strassburg i. E.
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I. Der Reichstag betrat im & 2 des am 5. Juni 1902 in
III. Lesung angenommenen Entwurfs eines Reichsgesetzes betr.
die Freiheit der Religionsübung den in Bayern, Mecklen-
burg-Schwerin, Sachsen, Lippe-Detmold, Waldeck, Württemberg,
Frankfurt a. M., Schleswig, dem Kreise Biedenkopf und den
Amtsgerichtsbezirken Hilders, Orb und Weyhers angeblich „be-
währten® Weg der Bindung des Vaters an die der Mutter ge-
gebene Zusage, trotzdem das Grossherzogtum Hessen wegen
hiermit gemachter übler Erfahrungen erst durch Art. 108f.
A.-G. z. B. G.-B. den Verzicht des Vaters auf sein einseitiges
und alleiniges Bestimmungsrecht für rechtlich unwirksam erklärt
hatte. An Stelle der zu verschiedenartigen Landesgesetze muss
bei der herrschenden Freizügigkeit bald Rechtseinheit treten;
sie ist aber nur zu erreichen, wenn sich die Minderheit
der Mehrheit fügt. Kaum im fünften Teile des Reichsgebiets
gelten Eheverträge betrefis des Bekenntnisses der Kinder; die
meisten Klagen über Anwendung des Landesrechts verlauteten
aus Bayern und Sachsen, wo, wie in Braunschweig, Mecklenburg-
Schwerin und Oesterreich, die Durchführung der landesgesetz-
lichen Vorschriften über das Bekenntnis der Kinder von Polizei-,
Archiv für öffentliches Recht. XVII. 4. BR)