Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Religiöse Erziehung der Kinder. 
Von 
Regierungsrat a. D. GEIGEL zu Strassburg i. E. 
— 
I. Der Reichstag betrat im & 2 des am 5. Juni 1902 in 
III. Lesung angenommenen Entwurfs eines Reichsgesetzes betr. 
die Freiheit der Religionsübung den in Bayern, Mecklen- 
burg-Schwerin, Sachsen, Lippe-Detmold, Waldeck, Württemberg, 
Frankfurt a. M., Schleswig, dem Kreise Biedenkopf und den 
Amtsgerichtsbezirken Hilders, Orb und Weyhers angeblich „be- 
währten® Weg der Bindung des Vaters an die der Mutter ge- 
gebene Zusage, trotzdem das Grossherzogtum Hessen wegen 
hiermit gemachter übler Erfahrungen erst durch Art. 108f. 
A.-G. z. B. G.-B. den Verzicht des Vaters auf sein einseitiges 
und alleiniges Bestimmungsrecht für rechtlich unwirksam erklärt 
hatte. An Stelle der zu verschiedenartigen Landesgesetze muss 
bei der herrschenden Freizügigkeit bald Rechtseinheit treten; 
sie ist aber nur zu erreichen, wenn sich die Minderheit 
der Mehrheit fügt. Kaum im fünften Teile des Reichsgebiets 
gelten Eheverträge betrefis des Bekenntnisses der Kinder; die 
meisten Klagen über Anwendung des Landesrechts verlauteten 
aus Bayern und Sachsen, wo, wie in Braunschweig, Mecklenburg- 
Schwerin und Oesterreich, die Durchführung der landesgesetz- 
lichen Vorschriften über das Bekenntnis der Kinder von Polizei-, 
Archiv für öffentliches Recht. XVII. 4. BR)
	        
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