Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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würde selbstredend wegen mangelnder'° Willensfreiheit auch 
künftighin trotz gerichtlicher oder notarieller Beurkundung an- 
gefochten werden können. Sonstige landesrechtliche!® Zeit- 
beschränkungen hat mit Recht der Reichstag ausnahmslos beseitigt. 
IV. Beizupflichten ist auch den 88 3, 4 und 4 des’? Reichs- 
tagsbeschlusses vom 5. Juni 1902 betreffs des Austritts aus 
der Religionsgemeinschaft, ebenso der Zuweisung der Kinder in 
den schulplanmässigen Religionsunterricht des ihnen am nächsten 
stehenden oder des früheren Bekenntnisses religionsloser"® 
oder freireligiöser Eltern. Damit aber nicht solche Eltern 
diese Vorschrift umgehen durch Wahl einer kleinen!? Religions- 
gemeinschaft, welche selbst auf 15 km Entfernung?’ keine 
12 schulpflichtigen Kinder zählt und deshalb regelmässigen Reli- 
gionsunterricht nicht erhält, würde 8 2b wohl nur durch‘ folgende 
Einschränkung annehmbar: 
„vorausgesetzt, dass das Kind einen von der Schulauf- 
sichtsbehörde als ausreichend?! anerkannten Religionsunter- 
richt erhält“. 
15 Deutsche Juristenztg. 1901 S. 99; GeieEL I 84, 243; Reichstag 3. Mai 
1902 S. 5279; Scamipr 148. 
16 GrucHoT, Beiträge 35 377, 37 853; rhein. Arch. 86 II 7; Hüter, 
Rel. Erziehung der Kinder 122; Arch. für civ. Praxis 75 200. 
IT Reichstag 5. Mai 1902 S. 5326; Verh. 1901/1902 III 2424. 
18 Reichstag 3. Mai 1902 S. 5294, 5299, 5308, 5311, 5313; Verh. 1900/1902 
III 2410. 
Reichstag 1. Mai 1902 S. 5215, 5309, 5312. 
®° Centralbl. d. preuss. Unterrichtsverw. 1887 251, 90 668, 99 553. 
21 Oentralbl. 93 664; Kammergericht 6 294, 13 380. Stets genügt der 
Unterricht durch einen landeskirchlichen Geistlichen, oft auch der durch 
die Eltern selbst.
	        
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