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würde selbstredend wegen mangelnder'° Willensfreiheit auch
künftighin trotz gerichtlicher oder notarieller Beurkundung an-
gefochten werden können. Sonstige landesrechtliche!® Zeit-
beschränkungen hat mit Recht der Reichstag ausnahmslos beseitigt.
IV. Beizupflichten ist auch den 88 3, 4 und 4 des’? Reichs-
tagsbeschlusses vom 5. Juni 1902 betreffs des Austritts aus
der Religionsgemeinschaft, ebenso der Zuweisung der Kinder in
den schulplanmässigen Religionsunterricht des ihnen am nächsten
stehenden oder des früheren Bekenntnisses religionsloser"®
oder freireligiöser Eltern. Damit aber nicht solche Eltern
diese Vorschrift umgehen durch Wahl einer kleinen!? Religions-
gemeinschaft, welche selbst auf 15 km Entfernung?’ keine
12 schulpflichtigen Kinder zählt und deshalb regelmässigen Reli-
gionsunterricht nicht erhält, würde 8 2b wohl nur durch‘ folgende
Einschränkung annehmbar:
„vorausgesetzt, dass das Kind einen von der Schulauf-
sichtsbehörde als ausreichend?! anerkannten Religionsunter-
richt erhält“.
15 Deutsche Juristenztg. 1901 S. 99; GeieEL I 84, 243; Reichstag 3. Mai
1902 S. 5279; Scamipr 148.
16 GrucHoT, Beiträge 35 377, 37 853; rhein. Arch. 86 II 7; Hüter,
Rel. Erziehung der Kinder 122; Arch. für civ. Praxis 75 200.
IT Reichstag 5. Mai 1902 S. 5326; Verh. 1901/1902 III 2424.
18 Reichstag 3. Mai 1902 S. 5294, 5299, 5308, 5311, 5313; Verh. 1900/1902
III 2410.
Reichstag 1. Mai 1902 S. 5215, 5309, 5312.
®° Centralbl. d. preuss. Unterrichtsverw. 1887 251, 90 668, 99 553.
21 Oentralbl. 93 664; Kammergericht 6 294, 13 380. Stets genügt der
Unterricht durch einen landeskirchlichen Geistlichen, oft auch der durch
die Eltern selbst.