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Orte habe ($ 18 W.-G. 1-833 W.-G. II). Da nun eine Per-
son gleichzeitig an mehreren Orten ihren Wohnsitz haben kann,
aber niemand an mehr als einem Orte das Stimmrecht ausüben
darf (818 Abs. 2 W.-G. I), bestimmt $ 10 Abs. 3 A.-V., dass
eine Person bei derartigen Verhältnissen nur dort stimmberech-
tigt ist, wo sie auf Grund von $ 8 Punkt 1 und 5 Eink.-St.-G.
vom 24. Juli 1900 einkommensteuerpflichtig ist. Vom Wahlrechte
quoad exercitium ist zufolge dieser Vorschrift insbesondere eine
Person ausgeschlossen, die erst innerhalb des erwähnten Halb-
jahres ihren Wohnsitz oder Aufenthalt verändert hat. Der Um-
stand, dass sie an ihrem früheren Wohn- oder Aufenthaltsorte
stimmberechtigt gewesen ist, bleibt ausser Betracht;
3. dass sie an diesem Tage spätestens in der Urwählerliste
ihres Wohn- oder Aufenthaltsorts, der gegebenenfalls nach 8 10
Abs. 3 A.-V. bestimmt worden ist, eingetragen ist (& 11
W.-G. ID;
4. vom Wahltage quoad exercitium sind schliesslich noch
die dem aktiven Heer angehörigen Militärpersonen mit Ausnahme
der Militärbeamten ausgeschlossen; denn für jene ruht die
Stimmberechtigung (88 49, 38 R.-Mil.-G. vom 2. Mai 1874),
S 4.
Wählbarkeit.
Infolge der Annahme des mittelbaren Wahlverfahrens kommt
die Wählbarkeit nach sächsischem Rechte zur Erscheinung
a) als Möglichkeit zum Wahlmann und
b) als Möglichkeit zum Abgeordneten
gewählt zu werden.
Voraussetzung der Wählbarkeit in beiden Fällen ist Besitz
der Wahlfähigkeit in dem in $ 2 dieser Abhandlung angegebenen
Umfange. Dazu treten für jeden Fall einige weitere Er-
fordernisse.