Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

— dlb — 
der schon erwähnten Einteilung derselben in reisende, zeitweilig 
ansässige und naturalisierte ($ 18) und dem Hinweise auf die 
Exterritorialität ausländischer diplomatischer Agenten (8 17), ent- 
halten die Bestimmungen noch die beiden folgenden Regeln: 
8 15. „Alle in Russland weilenden Ausländer geniessen sowohl 
für ihre Person, als auch für ihre Habe den Schutz der all- 
gemeinen Gesetze“ und $ 16: „In Sachen der Polizei und des 
Kriminalgerichts unterstehen die Ausländer den allgemeinen Ge- 
setzen des Reichs.“ 
Diese beiden Artikel erscheinen nur als der Ausdruck des 
schon überall gültig gewordenen Prinzips von der Gleichberech- 
tigung der In- und Ausländer einerseits und der Unterordnung 
der letzteren den örtlichen Polizei- und Kriminalgesetzen anderer- 
seits. Dabei ist &8 16 sozusagen eine genaue Kopie des Art. 3 
des Code Civil („les lois de police et de süret& obligent tous ceux 
qui habitent le territoire“), während & 15 ein allgemeines theo- 
retisches Prinzip formuliert, welches, zum mindesten im Westen, 
die Bedeutung einer positiven Rechtsnorm zu erhalten begann. 
An und für sich erschien die Aufnahme der im 8 15 aus- 
gedrückten Bestimmung in den Gesetzbuchentwurf vollkommen 
rationell und zweckentsprechend. Die russische Gesetzgebung 
des 18. und der früheren Jahrhunderte stellte ein ungewöhnlich 
buntes Bild dar, wobei die die rechtliche Stellung der Ausländer 
regelnden Normen von verschiedenen, häufig sogar von diametral 
entgegengesetzten Standpunkten ausgingen. Einmal werden die 
Ausländer mit den Inländern gleichgestellt”), dann wieder ist ihre 
Lage besonders ungünstig und sie unterliegen einer Art capitis 
diminutio, endlich werden ihnen auch ganz unerhörte Privilegien 
erteilt. Als ein Beispiel des letzteren kann man das den Aus- 
ländern durch das Manifest vom 16. April 1702 gewährte Vor- 
? Siehe z. B. das Gesetzbuch vom Jahre 1649, Kap. X Art.1: „So sind 
auch die angereisten Fremdländer mit dem gleichen Gericht zu richten und 
ist ihnen Recht zu sprechen nach des Kaisers Ukas in Gerechtigkeit.“
	        
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