— dlb —
der schon erwähnten Einteilung derselben in reisende, zeitweilig
ansässige und naturalisierte ($ 18) und dem Hinweise auf die
Exterritorialität ausländischer diplomatischer Agenten (8 17), ent-
halten die Bestimmungen noch die beiden folgenden Regeln:
8 15. „Alle in Russland weilenden Ausländer geniessen sowohl
für ihre Person, als auch für ihre Habe den Schutz der all-
gemeinen Gesetze“ und $ 16: „In Sachen der Polizei und des
Kriminalgerichts unterstehen die Ausländer den allgemeinen Ge-
setzen des Reichs.“
Diese beiden Artikel erscheinen nur als der Ausdruck des
schon überall gültig gewordenen Prinzips von der Gleichberech-
tigung der In- und Ausländer einerseits und der Unterordnung
der letzteren den örtlichen Polizei- und Kriminalgesetzen anderer-
seits. Dabei ist &8 16 sozusagen eine genaue Kopie des Art. 3
des Code Civil („les lois de police et de süret& obligent tous ceux
qui habitent le territoire“), während & 15 ein allgemeines theo-
retisches Prinzip formuliert, welches, zum mindesten im Westen,
die Bedeutung einer positiven Rechtsnorm zu erhalten begann.
An und für sich erschien die Aufnahme der im 8 15 aus-
gedrückten Bestimmung in den Gesetzbuchentwurf vollkommen
rationell und zweckentsprechend. Die russische Gesetzgebung
des 18. und der früheren Jahrhunderte stellte ein ungewöhnlich
buntes Bild dar, wobei die die rechtliche Stellung der Ausländer
regelnden Normen von verschiedenen, häufig sogar von diametral
entgegengesetzten Standpunkten ausgingen. Einmal werden die
Ausländer mit den Inländern gleichgestellt”), dann wieder ist ihre
Lage besonders ungünstig und sie unterliegen einer Art capitis
diminutio, endlich werden ihnen auch ganz unerhörte Privilegien
erteilt. Als ein Beispiel des letzteren kann man das den Aus-
ländern durch das Manifest vom 16. April 1702 gewährte Vor-
? Siehe z. B. das Gesetzbuch vom Jahre 1649, Kap. X Art.1: „So sind
auch die angereisten Fremdländer mit dem gleichen Gericht zu richten und
ist ihnen Recht zu sprechen nach des Kaisers Ukas in Gerechtigkeit.“