Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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recht nennen, in der geheimen Kanzlei des Kriegsrates nicht nach 
den Landesgesetzen, sondern „erstens nach dem göttlichen Recht, 
sodann nach dem römischen Civilrecht und eigenen Volksbräuchen 
gerichtet zu werden“. ‘Auf diese Weise hatte sich zur Zeit der 
Ausarbeitung des erwähnten Entwurfs eine schwer zu übersehende 
Masse der verschiedenartigsten, unter einander absolut nicht 
koordinierten Gesetzakte angehäuft, welche stufenweise Ab- 
lagerungen verschiedener Epochen mit dem buntesten Inhalt dar- 
stellten. Diesen Knäuel zu entwirren fehlte es der Kommission 
an Geduld, sie zog es vor, denselben zu zerhauen und eine Regel 
zu formulieren, die an und für sich am besten dem Rechtsbewusst- 
sein der Zeitgenossen entsprach. 
Im Reichsrat wurde der Entwurf einer eingehenden Prüfung 
unterzogen, wobei das die Ausländer betreffende Kapitel verhält- 
nismässig nur geringe Veränderungen erlitt. Jedoch wurde 8 16 
gestrichen, da es für richtiger befunden wurde, den im selben 
enthaltenen Grundsatz sowohl in das Polizeireglement, als auch 
in den Kriminalcodex aufzunehmen°; auch wurde der Wortlaut 
des $ 15 ein wenig verändert®. (Gresetzeskraft erhielt aber dieser 
Entwurf nicht, da es für unmöglich erkannt wurde, ein Gesetz- 
buch zu verfassen ohne vorhergehende systematische Sammlung 
des vorhandenen Gesetzmaterials. Im Jahre 1815 war ein Teil 
dieser neuen Arbeit vollendet und eine „systematische Sammlung 
der geltenden Civilgesetze nebst den aus ihnen extrahierten 
RBechtsprinzipien“ herausgegeben. Diese „Prinzipien“ kommen, 
soweit sie die Stellung der Ausländer betreffen, den Bestim- 
mungen des Entwurfs zum Civilgesetzbuch sehr nah. So lautet 
8 49: „In Russland weilende Ausländer stehen sowohl ihrer 
8 „Archiv des Reichsrats“ |. ce. 7. 
® „Alle in Russland sich aufhaltenden Ausländer geniessen für ihre Per- 
son und für ihr Eigentum den Schutz der allgemeinen russischen Gesetze 
und unterliegen denselben.” Den vom Reichsrat gebilligten Entwurf zum 
Civilgesetzbuch siehe in „Archiv des Reichsrats“ 1. c. Anh.
	        
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