Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

— 529 — 
Das Ebenbürtigkeitsprinzip 
in den Familien des deutschen Hochadels. 
Von 
F, Hıuprnmann. 
Einleitung. 
8 1. 
Zu den bestrittensten Lehren des deutschen Rechts gehört 
die Lehre von dem Ebenbürtigkeitsprinzip in den Familien des 
deutschen Hochadels. Man versteht darunter bekanntlich die 
Frage, ob nach gemeinem Recht in den Familien des hohen 
Adels in Deutschland zur Vollgültigkeit der Ehe und damit zur 
Successionsfähigkeit der aus ihr hervorgehenden Kinder Eben- 
bürtigkeit der Frau, d. h. ihre Zugehörigkeit zum hohen Adel, 
gefordert sei, oder ob es genüge, wenn sie aus niederem Adel 
sei. Mag bei dieser Lehre auch vieles, wie man sich ausgedrückt 
hat, in die Rumpelkammer des deutschen Rechts gehören, dann 
hat sie doch unleugbar noch immer eine grosse praktische Be- 
deutung, wie dies verschiedene Rechtsfälle im Laufe des 19. Jahr- 
hunderts gezeigt haben. Da mag denn eine neue Untersuchung 
am Platze sein, zumal wenn als Ergebnis derselben eine neue 
Lösung sich darstellt, die jedenfalls das für sich hat, dass sie 
als die einfache Konsequenz allgemein anerkannter Thatsachen 
erscheint.
	        
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