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leitet haben mochte, in Elisabeth eine ebenbürtige Gemahlin
gefunden zu haben, genügte nicht, um den Makel hinwegzunehmen,
den eine dunkle Erinnerung an die unfreie Herkunft der Münzen-
berg auf sie warf, und so hatte der Kaiser selbst sich ins Mittel
legen und sie von diesem Mangel, falls er vorhanden wäre, durch
besonderen Gnadenakt aus kaiserlicher Machtvollkommenheit
befreien müssen.
Diese Urkunden sind sehr lehrreich für unsere Frage, nicht
nur weil sie zeigen, dass der niedere Adel dem hohen nicht
ebenbürtig war, sondern mehr noch, weil sie auch den Grund
angeben, der die Ebenbürtigkeit verhinderte. Und zwar war
das die „servilis seu ministerialis conditio“ der betreffenden
Frauen, ihre Unfreiheit, die trotz ihrer ritterbürtigen oder, wie
wir heute sagen würden, ihrer adligen Abkunft ihnen anklebte.
Und deshalb begnadete der Kaiser sie und ihre Kinder „ingenui-
tatis ac liberi partus honore et titulo — ac si de ventre libero
nati essent*, Wenn deshalb ZoEPrFL, bekanntlich ein entschie-
dener Verteidiger der Ebenbürtigkeit des niederen Adels, hier
darauf hinweist, der Kaiser habe die Maltitz, resp. die Münzen-
berg, um sie ebenbürtig zu machen, nicht in den Grafen- oder
den Herrenstand erhoben, es habe also damals zur Ebenbürtig-
keit mit Fürsten die Vollfreiheit genügt!®, dann hat er darin ja
vollkommen recht, aber er vergisst, daraus weiter noch die andere
Konsequenz zu ziehen, dass, da der Kaiser den Damen aus dem
niederen Adel diese Freiheit erst noch verleihen musste, der
niedere Adel damals unfrei und deshalb dem Herren- und
Fürstenstande nicht ebenbürtig war.
Diesen schon von PÜTTER!” angeführten Fällen mag noch
folgender Spruch des Kaisers Ludwig von 1323 angeschlossen
werden: „Nota, quod rex nobilem virum Heinricum comitem de
Woldenberch, qui de matre sua Hildeburga, filia marescalci
15 Missheiraten S. 23f.
17 Missheiraten S. 35f., 42f.