Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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leitet haben mochte, in Elisabeth eine ebenbürtige Gemahlin 
gefunden zu haben, genügte nicht, um den Makel hinwegzunehmen, 
den eine dunkle Erinnerung an die unfreie Herkunft der Münzen- 
berg auf sie warf, und so hatte der Kaiser selbst sich ins Mittel 
legen und sie von diesem Mangel, falls er vorhanden wäre, durch 
besonderen Gnadenakt aus kaiserlicher Machtvollkommenheit 
befreien müssen. 
Diese Urkunden sind sehr lehrreich für unsere Frage, nicht 
nur weil sie zeigen, dass der niedere Adel dem hohen nicht 
ebenbürtig war, sondern mehr noch, weil sie auch den Grund 
angeben, der die Ebenbürtigkeit verhinderte. Und zwar war 
das die „servilis seu ministerialis conditio“ der betreffenden 
Frauen, ihre Unfreiheit, die trotz ihrer ritterbürtigen oder, wie 
wir heute sagen würden, ihrer adligen Abkunft ihnen anklebte. 
Und deshalb begnadete der Kaiser sie und ihre Kinder „ingenui- 
tatis ac liberi partus honore et titulo — ac si de ventre libero 
nati essent*, Wenn deshalb ZoEPrFL, bekanntlich ein entschie- 
dener Verteidiger der Ebenbürtigkeit des niederen Adels, hier 
darauf hinweist, der Kaiser habe die Maltitz, resp. die Münzen- 
berg, um sie ebenbürtig zu machen, nicht in den Grafen- oder 
den Herrenstand erhoben, es habe also damals zur Ebenbürtig- 
keit mit Fürsten die Vollfreiheit genügt!®, dann hat er darin ja 
vollkommen recht, aber er vergisst, daraus weiter noch die andere 
Konsequenz zu ziehen, dass, da der Kaiser den Damen aus dem 
niederen Adel diese Freiheit erst noch verleihen musste, der 
niedere Adel damals unfrei und deshalb dem Herren- und 
Fürstenstande nicht ebenbürtig war. 
Diesen schon von PÜTTER!” angeführten Fällen mag noch 
folgender Spruch des Kaisers Ludwig von 1323 angeschlossen 
werden: „Nota, quod rex nobilem virum Heinricum comitem de 
Woldenberch, qui de matre sua Hildeburga, filia marescalci 
15 Missheiraten S. 23f. 
17 Missheiraten S. 35f., 42f.
	        
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