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Johannis servilis condicionis, servus fuit Henrici dueis
Brunsvicensis, manumissum per dietum ducem, liberavit et
jura libertatis sibi tribuit per totum, sicut progenitores sui habue-
runt.“ Also auch hier war der Graf Heinrich von Woldenberg,
weil seine Mutter als Tochter des Marschalls Johannes eine Un-
freie gewesen, nicht in den Stand seiner progenitores eingetreten,
sondern der ärgeren Hand gefolgt und musste nach Freilassung
durch seinen Herrn, den Herzog von Braunschweig, erst noch
mit den Rechten der Vollfreiheit begabt werden.
Es ist eigentlich wunderbar, dass man die so nahe liegende
Erklärung, das die Unebenbürtigkeit des niederen mit dem hohen
Adel auf der früheren Unfreiheit des ersteren beruht, so lange
hat übersehen können. Hatte doch schon GöHrum!® 1846 bei
Besprechung dieser Frage darauf aufmerksam gemacht, dass die
Dienstmannen zwar Ritter, aber unfrei waren, ohne indes die
entsprechenden Folgerungen daraus zu ziehen. Die Vertreter der
Ebenbürtigkeit des niederen Adels mit dem hohen vertraten frei-
lich noch lange den alten, und man muss heute sagen, ganz ver-
alteten Standpunkt, der niedere Adel sei aus den Freien hervor-
gegangen, ein Standpunkt, der indes nunmehr ganz verlassen
sein dürfte.
58.
Es war aber noch ein anderer, lehnrechtlicher Grund,
der den Ehen zwischen hohem und niederem Adel im Wege
stand!®. Nach althergebrachter Auffassung konnte man nämlich
nicht von Seinesgleichen Lehen nehmen, sondern nur von Höbher-
stehenden. Die Dienstpflicht, zu der das Lehen verband, schien
damals unvereinbar mit sozialer Gleichstellung. Wem man zu
dienen verpflichtet ist, dem ist man untergeben, so war die all-
gemeine Empfindung; jener ist der Herr, dieser der Diener.
Wer also von einem Standesgenossen ein Lehen nimmt, der stellt
#8 A.a.0.1IS. 170f.
18 Schon GÖHRUM a. a, OÖ. I S. 363 weist darauf hin.