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zulässig ist, soll hier nicht berührt werden — seine bisherige
Mitgliedschaft aufgiebt.
d) Ebenso ist die Frage, ob die Beamten, mit Ausnahme der
unter a und b genannten, wählbar sind, im sächsischen Staats-
recht durch $ 75 Verf.-Urk. bejaht. Es bedürfen aber die
Staatsdiener, alle anderen unmittelbaren und mittelbaren Staats-
beamten, die Geistlichen und Lehrer sowie die Militärpersonen
zur Annahme der Wahl die Genehmigung ihrer vorgesetzten
Dienstbehörde, und diese darf die Genehmigung ohne erhebliche,
in dem Wesen des Amtes beruhende und den Ständen zur
Nachricht mitzuteilende Gründe nicht versagen ($ 75 Verf.-Urk.).
Das Wahlverfahren.
85.
Wahlkreise, Wahlbezirke.
I. Die zweite Kammer der sächsischen Ständeversammlung
besteht gegenwärtig aus 37 Abgeordneten der Städte und 45 Ab-
geordneten der ländlichen Wahlkreise (vgl. $ 68 Verf.-Urk. in
der Fassung des Gesetzes vom 20. April 1892), und zwar ist
jeder Abgeordnete in einem besonderen Wahlkreis zu wählen
(8 16 Abs. 4,817 a.E. W.-G.D.
Bei Verteilung der einzelnen Orte auf die Wahlkreise ist
zunächst die Art ihrer Verfassung massgebend; untersteht ein
Ort einer der beiden Städteordnungen — und das ist hinsicht-
lich aller in der Beilage unter © des Wahlgesetzes I aufge-
führten der Fall —, so ist er einem städtischen, sonst einem
ländlichen Wahlkreis zuzuteilen.
Bei Bildung der einzelnen städtischen und ländlichen Wahl-
kreise ist weiter auf die Lage und Verkehrsverhältnisse der ein-
zelnen Orte Rücksicht zu nehmen und endlich zu beachten, dass
die einzelnen städtischen bezw. ländlichen Wahlkreise nicht nur