Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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ursprüngliche Gleichheit nicht hätte hinwegnehmen können und 
dürfen. Die Forderung der Ebenbürtigkeit sei somit ein Miss- 
brauch, der möglichst zurückzudämmen sei. Man begreift leicht, 
dass sie geneigt waren, ihrerseits nach Kräften bei der Zurück- 
drängung dieses „Missbrauchs“ mitzuhelfen und die Existenz des 
Ebenbürtigkeitsprinzips überall da, wo es nicht durch hausgesetz- 
liche Festsetzungen oder durch unzweifelhafte Zeugnisse augen- 
scheinlich konstatiert war, in Abrede zu stellen — dass sie jedem 
Widerspruch, auch wenn er von interessierter Seite kam, die 
grösste Bedeutung beimassen und dass sie überhaupt für die Exi- 
stenz des Ebenbürtigkeitsprinzips die stringentesten Beweise 
forderten, um so mehr, da das so hoch verehrte römische Recht, 
die ratio scripta, von ihm nichts wusste. 
Zu allen den Momenten, die die Erkenntnis des geltenden 
Rechts zu einer recht schwierigen machten, kam noch eines hinzu, 
dass nämlich die Juristen, die damals die Frage behandelten, de 
lege ferenda schrieben. Der Kaiser hatte versprochen, „noto- 
rische Missheiraten* nicht sanieren zu wollen. Was unter diesem 
Ausdruck zu verstehen war, darüber hatte man sich zwar nicht 
einigen können, aber die Wahlkapitulationen Leopolds II. und 
Franz’ II. hatten versprochen, es durch einen Reichsschluss 
näher feststellen lassen zu wollen. Durch die bald darauf er- 
folgende Auflösung des Reichs ist es allerdings nicht dazu ge- 
kommen; allein die Juristen, jener Tage schrieben alle mit der 
Absicht, dass ihre Ausführungen bei der Abfassung dieses in 
Aussicht gestellten Reichsschlusses nicht ohne Einfluss bleiben 
möchten?®. Und da kam es manchem nicht so sehr darauf an, 
das historisch Gewordene richtig zu erkennen, als vielmehr dahin 
zu wirken, dass bei der erhofften Regelung die Zustände in einer 
3° So widmet PÜürTER sein ganzes Kapitel 11 Betrachtungen darüber, 
ob es ratsam sei, durch eine neue Gesetzgebung dem niederen Adel die 
Ebenbürtigkeit mit dem hohen zuzuerkennen, we denn auch in verschiedenen 
anderen Kapiteln auf diese Neuordnung zielende Bemerkungen sich finden.
	        
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