Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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solchen Weise geordnet würden, dass sie ihrem Empfinden ent- 
sprächen. So gaben sie öfter und vielleicht nicht immer ohne 
Absicht der Zeitströmung ihrer Tage nach, die vor allem das zu 
allen Zeiten in jeder Menschenbrust wohnende Gefühl, dass die 
Menschen eigentlich alle einander gleich seien, besonders lebhaft 
empfand, wie der gewaltige Ruf nach Gleichheit in der bald 
darauf folgenden französischen Revolution es ja deutlich zeigt. 
Um so weniger darf man aber darum in ihren Arbeiten un- 
parteiische und nüchterne Darstellungen des damals geltenden 
Rechtszustandes sehen. 
& 18. 
Klar war den Juristen eigentlich nur eins in der Frage: 
nämlich, dass das Ebenbürtigkeitsprinzip in den Kreisen des 
hohen Adels überhaupt vorkomme. Ob es aber ein aus alter 
Vorzeit überkommenes Institut oder eine erst jüngst eingeführte 
Einrichtung sei, wen es umfasste und wen nicht, ob es über- 
haupt ein Recht oder nicht vielmehr ein Missbrauch sei —, das 
waren alles Fragen, über die man der verschiedensten Meinung 
war und die ganz verschieden beantwortet wurden, je nachdem 
der einzelne seine Blicke vorzugsweise auf die eine oder die andere 
Familie gerichtet hielt, deren Verhältnisse ihm als die normalen 
erschienen. 
In dem Wunsche aber, doch einige leitende Grundzüge in 
dem Chaos zu erkennen, fiel der Blick der Juristen auf eine 
Aeusserlichkeit, in welcher sie glaubten einen Leitfaden finden zu 
dürfen, der sie durch die vielen sich widersprechenden Erschei- 
nungen hindurchführen zu können schien. Die meisten der alten 
Herrengeschlechter hatten nämlich im Laufe des 18. Jahrhunderts 
wenigstens in einer Linie den Reichsfürstentitel erhalten. 
Schwarzburg erhielt ihn in der Linie Sondershausen schon 
1697, in der Linie Rudolstadt 1710. Waldeck und Löwen- 
stein wurden 1712 Fürsten; Lippe 1720, ohne Gebrauch davon 
zu machen; es führte den Titel erst, nachdem er ihm 1789 er-
	        
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