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während 5, nämlich Bentheim, Oastell, Erbach, Königseck
und Ortenburg solche noch nicht erlangt hatten. Dagegen
hatten den Fürstentitel aber auch 12 Geschlechter aus niederem
oder ausländischem Adel erlangt, so dass die Formel unter
den 42 Familien des Reichsfürstenstandes 12 für das Ebenbürtig-
keitsprinzip in Anspruch nahm, bei denen es ihrer Herkunft
nach nicht vorauszusetzen war, während unter den 35 Familien
des Reichsgrafenstandes, denen sie es absprach, 5 sich befanden,
bei denen man es präsumieren musste.
Bei der Auflösung des Reichs hatte der Fehler sich noch
vergrössert, indem die 6 Familien, die seitdem in den Reichs-
fürstenstand neu eingetreten waren, alle dem niederen Adel ent-
stammten, zu welchen das ausländische Haus Esterhazy noch
hinzutrat, welches 1804 die Reichsstandschaft erlangte, aber
schon 1684 die Reichsfürstenwürde erworben hatte. Es ergiebt
sich hieraus folgende Tabelle:
Der hohe Adel bestand bei der Auflösung des Deutschen
Reiches aus
1. 30 Herrengeschlechtern mit Fürsten- und höheren Titeln,
2.5 n ohne Fürstentitel,
3. 19 Geschlechtern aus niederem oder ausländischem Adel
mit Fürstentitel,
4. 24 Geschlechtern aus niederem oder ausländischem Adel
ohne Fürstentitel.
Man sieht hieraus, wie fehlerhaft die Formel ist, da sie die
Positionen 1 und 3 umfasst, während sie 1 und 2 umfassen sollte.
g 20,
Man hat sich dieser Erkenntnis nicht verschliessen können,
und so hat man denn mehrfach versucht, die Formel dadurch
richtig zu stellen, dass man das Ebenbürtigkeitsprinzip nicht allen
fürstlichen Familien des hohen Adels im allgemeinen zuerkannte,
sondern dass man es nur den „altfürstlichen* Familien