Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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während 5, nämlich Bentheim, Oastell, Erbach, Königseck 
und Ortenburg solche noch nicht erlangt hatten. Dagegen 
hatten den Fürstentitel aber auch 12 Geschlechter aus niederem 
oder ausländischem Adel erlangt, so dass die Formel unter 
den 42 Familien des Reichsfürstenstandes 12 für das Ebenbürtig- 
keitsprinzip in Anspruch nahm, bei denen es ihrer Herkunft 
nach nicht vorauszusetzen war, während unter den 35 Familien 
des Reichsgrafenstandes, denen sie es absprach, 5 sich befanden, 
bei denen man es präsumieren musste. 
Bei der Auflösung des Reichs hatte der Fehler sich noch 
vergrössert, indem die 6 Familien, die seitdem in den Reichs- 
fürstenstand neu eingetreten waren, alle dem niederen Adel ent- 
stammten, zu welchen das ausländische Haus Esterhazy noch 
hinzutrat, welches 1804 die Reichsstandschaft erlangte, aber 
schon 1684 die Reichsfürstenwürde erworben hatte. Es ergiebt 
sich hieraus folgende Tabelle: 
Der hohe Adel bestand bei der Auflösung des Deutschen 
Reiches aus 
1. 30 Herrengeschlechtern mit Fürsten- und höheren Titeln, 
2.5 n ohne Fürstentitel, 
3. 19 Geschlechtern aus niederem oder ausländischem Adel 
mit Fürstentitel, 
4. 24 Geschlechtern aus niederem oder ausländischem Adel 
ohne Fürstentitel. 
Man sieht hieraus, wie fehlerhaft die Formel ist, da sie die 
Positionen 1 und 3 umfasst, während sie 1 und 2 umfassen sollte. 
g 20, 
Man hat sich dieser Erkenntnis nicht verschliessen können, 
und so hat man denn mehrfach versucht, die Formel dadurch 
richtig zu stellen, dass man das Ebenbürtigkeitsprinzip nicht allen 
fürstlichen Familien des hohen Adels im allgemeinen zuerkannte, 
sondern dass man es nur den „altfürstlichen* Familien
	        
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