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zugestand, während man die neufürstlichen den Grafen gleich-
stellte und für sie Ehen mit Damen aus dem niederen Adel für
gestattet erklärte.
Was aber unter „altfürstlich“ zu verstehen sei, darüber hat
man meist keine Auskunft gegeben. Dem Wortlaut nach muss
man annehmen, dass man damit diejenigen Familien hat be-
zeichnen wollen, die die Fürstenwürde schon in früher Zeit
erworben haben. Wo soll aber die Grenze für diese „frühe“
Zeit gezogen werden? Soll vielleicht das Jahr 1750 hierfür
massgebend sein? Oder 1700? Oder 1600? Oder welches andere
Jahr? Jedenfalls dürfte die Grenze nicht willkürlich gezogen
werden, sondern es müssten Gründe vorhanden sein, weshalb
man sich gerade für dies bestimmte Jahr entscheidet.
Der leitende Gedanke ist auch hier offenbar der, dass man
annimmt, die schon früh in den Hochadel aufgestiegenen
Familien hätten auch schon in früherer Zeit den Fürsten-
titel erworben, während die erst später in diesen Kreis ein-
tretenden Häuser zunächst als Grafen demselben angehört und
später erst den Fürstentitel erlangt hätten. Und so müssten,
wenn man eine gewisse Zeit zurückgeht, diese neufürstlichen
Häuser aus dem Fürstenstande ausfallen und nur die
alten Herrengeschlechter als Träger des Fürstentitels
zurückbleiben.
8.21.
Diese Hypothese klingt ja recht plausibel. Sie teilt aber
mit manchen anderen das Schicksal, dass, wenn man die Probe
macht, sie sich in der Praxis nicht bewährt. Und zwar ergiebt
sich dann, dass in Wirklichkeit gerade das Gegenteil von dem
eintrifft, was die Hypothese angenommen hatte. Es hatten
nämlich den Reichsfürstenstand von reichsständischen Familien
erlangt:
*1565 Aremberg, *1584/1691 Mansteld,
1592 Rosenberg, 1618/23 Liechtenstein,