Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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zugestand, während man die neufürstlichen den Grafen gleich- 
stellte und für sie Ehen mit Damen aus dem niederen Adel für 
gestattet erklärte. 
Was aber unter „altfürstlich“ zu verstehen sei, darüber hat 
man meist keine Auskunft gegeben. Dem Wortlaut nach muss 
man annehmen, dass man damit diejenigen Familien hat be- 
zeichnen wollen, die die Fürstenwürde schon in früher Zeit 
erworben haben. Wo soll aber die Grenze für diese „frühe“ 
Zeit gezogen werden? Soll vielleicht das Jahr 1750 hierfür 
massgebend sein? Oder 1700? Oder 1600? Oder welches andere 
Jahr? Jedenfalls dürfte die Grenze nicht willkürlich gezogen 
werden, sondern es müssten Gründe vorhanden sein, weshalb 
man sich gerade für dies bestimmte Jahr entscheidet. 
Der leitende Gedanke ist auch hier offenbar der, dass man 
annimmt, die schon früh in den Hochadel aufgestiegenen 
Familien hätten auch schon in früherer Zeit den Fürsten- 
titel erworben, während die erst später in diesen Kreis ein- 
tretenden Häuser zunächst als Grafen demselben angehört und 
später erst den Fürstentitel erlangt hätten. Und so müssten, 
wenn man eine gewisse Zeit zurückgeht, diese neufürstlichen 
Häuser aus dem Fürstenstande ausfallen und nur die 
alten Herrengeschlechter als Träger des Fürstentitels 
zurückbleiben. 
8.21. 
Diese Hypothese klingt ja recht plausibel. Sie teilt aber 
mit manchen anderen das Schicksal, dass, wenn man die Probe 
macht, sie sich in der Praxis nicht bewährt. Und zwar ergiebt 
sich dann, dass in Wirklichkeit gerade das Gegenteil von dem 
eintrifft, was die Hypothese angenommen hatte. Es hatten 
nämlich den Reichsfürstenstand von reichsständischen Familien 
erlangt: 
*1565 Aremberg, *1584/1691 Mansteld, 
1592 Rosenberg, 1618/23 Liechtenstein,
	        
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