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gerechtfertigt, macht aber jetzt, wo die Bezirke der Amts- und
Kreishauptmannschaften nicht allenthalben mit den Bezirken der
vormaligen Gerichtsämter zusammenfallen, eine besondere Re-
gelung der Fälle notwendig, in denen ein Wahlkreis sich über
den Sprengel einer unteren oder mittleren Verwaltungsbehörde
hinaus erstreckt (vgl. 8 7 W.-G. II).
II. Die Wahlkreise werden zum Zwecke der Stimmabgabe,
und zwar sowohl unter der Herrschaft eines unmittelbaren wie
eines mittelbaren Wahlverfahrens, in örtliche Unterabteilungen,
in Wabhlbezirke, zerlegt. Diese Teilung erfüllt einen doppelten
Zweck; man giebt dem einzelnen Stimmberechtigten Gelegenheit,
in der Nähe seiner Wohnung, also ohne erheblichen Zeitaufwand,
seine Stimme abzugeben, und man vereinfacht und beschleunigt
zugleich das gesamte Wahlverfahren dadurch, dass man an einer
Stelle nur eine gewisse Zahl von Stimmberechtigten zur Wahl
zulässt. Bei dem mittelbaren Wahlsystem, das gegenwärtig in
Sachsen gilt, haben die Wahlbezirke noch eine weitere Aufgabe
zu erfüllen, sie bilden die Gebietsteile, deren stimmberechtigte Ein-
wohner als Urwähler die Wahlmänner ernennen ($ 1 W.-G. II).
Jeder Wahlbezirk soll, ebenso wie der Wahlkreis, dessen
verkleinerte Nachbildung er darstellt, ein möglichst zusammen-
hängendes und abgerundetes Ganzes bilden ($ 2 Abs. 2 A.-V.);
er soll auch nicht unter einer bestimmten Anzahl und nicht über
eine bestimmte Zahl Seelen umfassen. Als Mindest- und Höchst-
zahl sind 1500 und 3499 gewählt; denn es entfällt auf jede Voll-
zahl von 500 Seelen ein Wahlmann, und es hat jede der drei
Abteilungen, in die die Urwähler nach Massgabe der von ihnen
zu entrichtenden staatlichen Grund- und Einkommensteuer ge-
teilt werden, ein Drittel der Wahlmänner zu wählen (88 2, 8,
10 W.-G, DT). Es werden daher, wobei für Bestimmung der
Seelenzahl die bei der letzten allgemeinen Volkszählung ermittelte
Zahl, und steht das endgiltige Ergebnis derselben noch nicht
fest, die vorläufig ermittelte Zahl der ortsanwesenden, nicht zum