Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Heinrich von Brabant den Herzogstitel, wurden 1181 die 
Fürsten Bogislav und Kasimir von Pommern als Herzöge 
des Deutschen Reichs belehnt, wurde 1235 das Herzogtum Braun- 
schweig begründet. 1348 nahmen die Herren von Mecklenburg 
den Herzogstitel an. Graf Wilhelm I. von Jülich, der 1336 
Markgraf wurde, erhielt 1356 die herzogliche Würde. Reinald 
I. Graf von Geldern, derselbe, der, wie schon bemerkt, 1317 
Fürst wurde, erhielt 1339 den Herzogstitel. 1354 wurde die 
Grafschaft Luxemburg, 1474 die Grafschaft Holstein zum 
Herzogtum erhoben; 1495 endlich wurde Graf Eberhard von 
Württemberg Herzog. 
Das änderte sich im 16. Jahrhundert. Seit dieser Zeit 
wurde nicht mehr der Herzogstitel, sondern der Fürstentitel ver- 
liehen, wenn man Grafen in einen höheren Stand erheben wollte. 
Auch die Aremberg, die 1644 als letzte zu Herzögen erhoben 
wurden, ‚hatten 1576 die Fürstenwürde erhalten. Wenn seitdem 
der Herzogstitel verliehen wurde, geschah es, indem man nicht 
mehr der Familie selbst den Titel erteilte, sondern indem man 
ihr ein Herzogtum unter anderem Namen gab. So wurden die 
Lobkowitz Herzöge von Sagan und später von Raudnitz, 
die Auersperg Herzöge von Gottschee, die Eggenberg 
Herzöge zu Crumlaw. 
Aus dem Gesagten ergiebt sich, dass, wenn man das Jahr 
1500 als Scheidungsjahr zwischen alt- und neufürstlichen Familien 
annehmen wollte, man dann nicht zwischen fürstlichen und 
gräflichen, sondern zwischen herzoglichen und gräflichen 
Familien unterscheiden müsste. Diese Scheidung würde aber 
materiell unrichtig sein, da bei ihr eine ganze Reihe Familien 
ausfallen würde, bei denen unzweifelhaft das Ebenbürtigkeits- 
prinzip besteht. 
8 23. 
Man könnte indes noch eine andere Idee mit dem Aus- 
druck „altfürstlich“ verbinden. Man könnte sagen, dass damit
	        
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