Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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nicht der Titel, sondern die staatsrechtliche Stellung dieser 
Häuser gemeint sein sollte. Unter altfürstlichen Häusern seien 
nur die zu verstehen, die im alten Deutschen Reiche im Reichs- 
fürstenrat vertreten waren, während die, die unbeschadet ihres 
Fürstentitels nur in den Grafenkollegien sassen, „neufürstliche 
Häuser“ seien. 
Eine solche Auffassung würde ja manches für sich haben. 
Allein wie nicht zu verstehen ist, dass der Umstand, ob der 
Chef einer Familie im Reichstage im Fürstenrate oder im Grafen- 
kollegium sass, einen Einfluss auf die Eheschliessungspraxis in 
den betreffenden Häusern hätte ausüben können (die fürsten- 
mässige Stellung, auf die damals Gewicht gelegt wurde, kam 
den einen so gut wie den anderen zu), so ist sie auch faktisch 
unrichtig. Denn die im 17. Jahrhundert aus niederem Adel in 
den Hochadel aufgestiegenen Familien Liechtenstein, Dietrich- 
stein, Eggenberg, Lobkowitz, Waldstein, Auersperg, 
Piccolomini, Portia, Schwarzenberg sassen alle im Reichs- 
fürstenrat, während die alten Herrengeschlechter Solms, Stol- 
berg, Hohenlohe, Isenburg, Wied etc. alle ihren Sitz in 
- den Grafenkollegien hatten. Also auch diese auf den ersten 
Blick bestechend erscheinende Hypothese hält die Probe aufs 
Exempel nicht aus. 
8 24. 
Man könnte endlich noch eine Scheidung der Familien des 
hohen Adels in alt- und neufürstliche Familien in der Weise 
vornehmen, dass man von der Führung des Titels absieht und 
unter ersteren diejenigen versteht, die schon in alter Zeit — 
mehrfach nimmt man das Jahr 1582 als Grenze hierfür an“ — 
Herrschaft über Land und Leute hatten, in ihren Ge- 
bieten, zuweilen auch ohne den Grafentitel zu führen, gräfliche 
Rechte ausübten und im Reichstage sassen. Es kommt das 
#4 PÜTTER 8. 488ff.; Gönrum II S. 18ff.; Schutze in Holtzendorfs Ency- 
klopädie, Leipzig 1882, S. 1275.
	        
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