Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Bei welchen Gesetzen sollten nun die Provinzialstände, bezw. 
seit 1847 der Vereinigte Landtag oder der Vereinigte ständische 
Ausschuss mitwirken, zu allen oder nur zu gewissen, und zu 
welchen? 
Es heisst im Gesetze vom 5. Juni 1823: 
1. „Den Provinzialständen sollen die Gesetzentwürfe zur 
Beratung vorgelegt werden, welche allein die Provinz angehen. 
2. So lange keine allgemeinen ständischen Versammlungen 
stattfinden, sollen ihnen auch die Entwürfe solcher allgemeinen 
(Gesetze, welche Veränderungen in Personen- und Eigentums- 
rechten und in den Steuern zum Gegenstande haben, soweit 
ste die Provinz betreffen, zur Beratung vorgelegt werden.“ 
Was bedeuten die Worte: „welche Veränderungen in 
Personen- und Eigentumsrechten — zum Gegenstande 
haben“ und was die Worte, „in den Steuern“, namentlich ob 
in diesem Sinne zu den Steuern auch die Zölle, die Verbrauchs- 
abgaben und die Gebühren gehören? 
Man wende nicht ein, dass dies nur ein historisches Interesse 
habe und für das gegenwärtige Recht unerheblich sei! Denn 
man hat 1848—1850, namentlich in den „reaktionären“ Revisions- 
kammern und auf seiten des Ministeriums Manteuffel- Westfalen 
nicht bloss an das belgisch-französische Recht gedacht. Sehr 
viele und gerade fast alle einflussreicheren Persönlichkeiten ge- 
hörten sowohl dem Vereinigten Landtage wie den Kammern an 
(so v. Bismarck, Graf Schwerin, die beiden v. Auerswaldt, 
Camphausen, v. Bockerath, v. Vincke, Hansemann, 
Graf Arnim u. a. m.). Vor allem aber hat das positive Recht 
die „Rechtskontinuität* zwischen dem altständischen und dem 
modern-konstitutionellen Staatsrecht aufrecht erhalten. Aus diesem 
Grunde ergingen die Verordnung über einige Grundlagen der 
künftigen Verfassung vom 6. April 1848 (G.-S. S. 87; das sog. 
Grundlagegesetz) und das Wahlgesetz vom8. April 1848 (G.-8.8.89) 
mit Zustimmung des nach den Märztagen einberufenen Vereinigten
	        
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