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von solchen allgemeinen Gesetzen spreche, welche Veränderungen
in Personen- und Eigentumsrechten und in den Steuern zum
Gegenstande haben, so sei dies am wahrscheinlichsten so aus-
zulegen, dass der ständische Beirat zunächst nur im Bereich
des Privatrechts, im allgemeinen aber nicht über Gegenstände des
Prozessrechts, des Kirchenrechts, des Staatsrechts, auch selbst
des peinlichen Rechts beabsichtigt und dass aus dem Staatsrecht
(nur) das Steuerrecht als Objekt eines solchen Beirats ausgezeichnet
gewesen sei. Auch diese Sätze müssen bestritten werden.
Niemand wird behaupten, dass das Niederlassungs- und
Armenrecht zum Privatrecht gehören, und doch sind das Ge-
setz über die Aufnahme neu anziehender Personen vom 31. Dez.
1842 (G.-S. 1843, 8. 5) und das über die Verpflichtung zur
Armenpflege vom gleichen Tage (G.-S. 1843, S. 8) nach An-
hörung der Stände ergangen. Nur zum kleineren Teile gehört
das Gewerberecht dem Privatrecht an und doch sind die
Allgemeine Gewerbeordnung vom 17. Jan. 1845 (G.-8. 8. 41)
und das Entschädigungsgesetz dazu vom gleichen Tage (G.-S.
S. 79) dem Beirat der Stände unterworfen worden. Auch das
Gesetz über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847
(G.-S. S. 263), das Gesetz über das Deichwesen vom 28. Jan.
1848 (G.S. S.54) und manche andere, die ebenfalls nicht oder
doch wenigstens nicht hauptsächlich dem Privatrecht angehören,
sind nach erfolgtem Beirat der Stände erlassen.
Ebensowenig trifft es zu, dass das peinliche Recht der
Mitberatung durch die Stände gänzlich vorenthalten war. Dies
ergiebt sich u. a. daraus, dass ein solcher Beirat bei der Feld-
polizeiordnung vom 1. Nov. 1847 (G.-8. S. 376) stattgefunden
hat und vor allem aus dem Umstande, dass dem Vereinigten
ständischen Ausschuss 1847/1848 der Entwurf eines allgemeinen
Strafgesetzbuchs vorgelegt war.
Richtig ist durchaus und dies muss v. LANCIZOLLE vorweg
zugestanden werden, dass nur ein Teil der Gesetze, und zwar