Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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von solchen allgemeinen Gesetzen spreche, welche Veränderungen 
in Personen- und Eigentumsrechten und in den Steuern zum 
Gegenstande haben, so sei dies am wahrscheinlichsten so aus- 
zulegen, dass der ständische Beirat zunächst nur im Bereich 
des Privatrechts, im allgemeinen aber nicht über Gegenstände des 
Prozessrechts, des Kirchenrechts, des Staatsrechts, auch selbst 
des peinlichen Rechts beabsichtigt und dass aus dem Staatsrecht 
(nur) das Steuerrecht als Objekt eines solchen Beirats ausgezeichnet 
gewesen sei. Auch diese Sätze müssen bestritten werden. 
Niemand wird behaupten, dass das Niederlassungs- und 
Armenrecht zum Privatrecht gehören, und doch sind das Ge- 
setz über die Aufnahme neu anziehender Personen vom 31. Dez. 
1842 (G.-S. 1843, 8. 5) und das über die Verpflichtung zur 
Armenpflege vom gleichen Tage (G.-S. 1843, S. 8) nach An- 
hörung der Stände ergangen. Nur zum kleineren Teile gehört 
das Gewerberecht dem Privatrecht an und doch sind die 
Allgemeine Gewerbeordnung vom 17. Jan. 1845 (G.-8. 8. 41) 
und das Entschädigungsgesetz dazu vom gleichen Tage (G.-S. 
S. 79) dem Beirat der Stände unterworfen worden. Auch das 
Gesetz über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 
(G.-S. S. 263), das Gesetz über das Deichwesen vom 28. Jan. 
1848 (G.S. S.54) und manche andere, die ebenfalls nicht oder 
doch wenigstens nicht hauptsächlich dem Privatrecht angehören, 
sind nach erfolgtem Beirat der Stände erlassen. 
Ebensowenig trifft es zu, dass das peinliche Recht der 
Mitberatung durch die Stände gänzlich vorenthalten war. Dies 
ergiebt sich u. a. daraus, dass ein solcher Beirat bei der Feld- 
polizeiordnung vom 1. Nov. 1847 (G.-8. S. 376) stattgefunden 
hat und vor allem aus dem Umstande, dass dem Vereinigten 
ständischen Ausschuss 1847/1848 der Entwurf eines allgemeinen 
Strafgesetzbuchs vorgelegt war. 
Richtig ist durchaus und dies muss v. LANCIZOLLE vorweg 
zugestanden werden, dass nur ein Teil der Gesetze, und zwar
	        
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