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nur der kleinere Teil, den Ständen vorgelegt war — aber
welcher?
Man muss, meine ich, nach dem unzweideutigen Wortlaute
des Gesetzes vom 5. Juni 1823 zunächst unterscheiden zwischen
solchen Gesetzen, welche allein eine bestimmte Provinz angehen,
und solchen allgemeinen — alle Provinzen und alle Stände an-
gehenden — Gesetzen, welche Veränderungen in Personen- und
Eigentumsrechten und in den Steuern zum Gegenstand haben.
Denn es ist immer das Ratsamste, zumal wenn man, worüber
schon v. LANcIzoLLE klagt, nicht ganz genau die Motive eines
Gesetzes kennt, sich einfach an den Wortlaut des Gesetzes zu
halten. Dieser geht dahin, dass zu (allen) Gesetzen, welche
allein die Provinz angehen, die Stände dieser Provinz, und dass
zu einem Teile der Gesetze, nämlich nur zu solchen, welche
„allgemein® sind und welche zugleich „Veränderungen in Per-
sonen- und Eigentumsrechten und in den Steuern zum Gegen:
stande haben“, alle Provinzialstände gehört werden sollen.
Es mag hier zunächst bemerkt werden, dass bei jedem Ge-
setze ausdrücklich im Eingange erklärt wird, ob es mit Beirat
oder Anhörung der Stände, und zwar welcher Stände, erlassen
ist. Nun sind z.B, die den ganzen Staat betreffenden Gesetze,
die ständischen Einrichtungen betreffend, ferner über die Bildung
des Vereinigten Landtages, ferner über die periodische Zusammen-
berufung des ständischen Ausschusses, sodann über die Bildung
einer ständischen Deputation für das Staatsschuldenwesen, sämtlich
vom 3. Febr. 1847 (G.-S. 8. 33, 34, 40, 43) trotz ihrer ausser-
ordentlich hohen Bedeutung nicht den Ständen vorgelegt gewesen,
dagegen sind stets die weit unwichtigeren Kreisordnungen von
den Ständen der betreffenden Provinz beraten worden, so z. B.
die Kreisordnung für die Provinz Sachsen vom 17. Mai 1827
(G.-S. S. 54), für Schlesien vom 2. Juni 1827 (G.-8. S. 71).
Letzteres geschah auch bei den Aenderungen in den einzelnen
Provinzialständen, so z. B. bei den Gesetzen vom 17. Mai 1827