Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

— 5716 — 
nur der kleinere Teil, den Ständen vorgelegt war — aber 
welcher? 
Man muss, meine ich, nach dem unzweideutigen Wortlaute 
des Gesetzes vom 5. Juni 1823 zunächst unterscheiden zwischen 
solchen Gesetzen, welche allein eine bestimmte Provinz angehen, 
und solchen allgemeinen — alle Provinzen und alle Stände an- 
gehenden — Gesetzen, welche Veränderungen in Personen- und 
Eigentumsrechten und in den Steuern zum Gegenstand haben. 
Denn es ist immer das Ratsamste, zumal wenn man, worüber 
schon v. LANcIzoLLE klagt, nicht ganz genau die Motive eines 
Gesetzes kennt, sich einfach an den Wortlaut des Gesetzes zu 
halten. Dieser geht dahin, dass zu (allen) Gesetzen, welche 
allein die Provinz angehen, die Stände dieser Provinz, und dass 
zu einem Teile der Gesetze, nämlich nur zu solchen, welche 
„allgemein® sind und welche zugleich „Veränderungen in Per- 
sonen- und Eigentumsrechten und in den Steuern zum Gegen: 
stande haben“, alle Provinzialstände gehört werden sollen. 
Es mag hier zunächst bemerkt werden, dass bei jedem Ge- 
setze ausdrücklich im Eingange erklärt wird, ob es mit Beirat 
oder Anhörung der Stände, und zwar welcher Stände, erlassen 
ist. Nun sind z.B, die den ganzen Staat betreffenden Gesetze, 
die ständischen Einrichtungen betreffend, ferner über die Bildung 
des Vereinigten Landtages, ferner über die periodische Zusammen- 
berufung des ständischen Ausschusses, sodann über die Bildung 
einer ständischen Deputation für das Staatsschuldenwesen, sämtlich 
vom 3. Febr. 1847 (G.-S. 8. 33, 34, 40, 43) trotz ihrer ausser- 
ordentlich hohen Bedeutung nicht den Ständen vorgelegt gewesen, 
dagegen sind stets die weit unwichtigeren Kreisordnungen von 
den Ständen der betreffenden Provinz beraten worden, so z. B. 
die Kreisordnung für die Provinz Sachsen vom 17. Mai 1827 
(G.-S. S. 54), für Schlesien vom 2. Juni 1827 (G.-8. S. 71). 
Letzteres geschah auch bei den Aenderungen in den einzelnen 
Provinzialständen, so z. B. bei den Gesetzen vom 17. Mai 1827
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.