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(G.-8. 8. 47) für Sachsen, vom 2. Juni 1827 (G.-S. S. 61) für
Schlesien, vom 13. Juli 1827 (G.-S. S. 103, 117) für die da-
maligen beiden Rheinprovinzen und vom gleichen Tage für West-
phalen (G.-S. S. 109),
Während für den ganzen Staat im Jahre 1833 eine Sub-
hastationsordnung ohne Anhörung der Stände erging, wurden
z. B. bei der Subhastationsordnung für die damaligen Kreise
Rees und Duisburg die rheinischen Stände gehört. Während
ferner die beiden allgemeinen Gesetze vom 31. März 1838, be-
treffend die Einführung kürzerer Verjährungsfristen (G.-S. S. 249)
und in Betreff der Verjährungsfrist bei Schadensersatzforderungen
(G.-S. 8. 252) den Ständen nicht vorgelegt waren, geschah dies
bei den betreffenden Provinzialständen, als in den einzelnen Pro-
vinzen die provinzialrechtlichen Vorschriften über Verjährung
ausser Kraft gesetzt wurden (Verordnung vom 15. April 1842,
G.-S. 8. 114).
Bezog sich ein Gesetz nicht auf die ganze Provinz, sondern
nur auf einen einzelnen Kreis oder einzelne Kreise, so begnügte
man sich zuweilen damit, nur die betreffenden Kreisstände zu
Rate zu ziehen. So ist die Wiesenordnung für das Siegerland
mit Zustimmung der Kreisstände ergangen (Gesetz vom 28. Okt.
1846, G.-S. S. 485); ebenso ist das Gesetz vom 30. Juni 1841
(G.-S. 8. 127), das u. a. das Wenzeslauische Kirchenrecht im
Kreise Brieg aufhob, nur mit den dortigen Kreisständen beraten
worden‘,
Gehen wir nun zu den Gesetzen über, welche den ganzen
Staat betrafen, so ergiebt schon der Wortlaut des Gesetzes vom
5. Juni 1823, dass nur „allgemeine“, d. h. die Interessen aller
Stände berührende Gesetze vorgelegt werden sollten. Der Gegen-
satz zu „allgemein“ ist hier nicht der Einzelfall oder die einzelne
Provinz; denn, wie die Thatsachen lehren, galten im Sinne des
* Siehe auch v. LancızoLLE S. 497.