Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Unzweifelhaft enthalten ferner Rechtsnormen, wie eng und 
streng man auch diesen Begriff auslegen mag, die Verordnung 
wegen Bestrafung der Beschädiger von Eisenbahnanlagen vom 
30. Nov. 1840 (G.-S. 1841, 8.9), — welche u. a. Todes- und 
Zuchthausstrafen androhte —, das Gesetz zur Aufrechterhaltung 
der Mannszucht auf den Seeschiffen vom 31. März 1841 (G.-S. 
S. 64), die Verordnung, betreffend die Bestrafung des Handels 
mit Negersklaven, vom 8. Juli 1844 (G.-S. S. 399), Gesetz über 
Bestrafung der Landstreicherei u. s. w. vom 6. Juni 1843 (G.-S. 
8. 19), Gesetz, betreffend den Schutz des Eigentums an den 
Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nach- 
bildung, vom 11. Juni 1837 (G.-S. S. 165), Verordnung, betreffend 
den Schutz des Eigentums u. s. w., vom 31. Juli 1844 (G.-S. S. 261). 
Alle diese Gesetze sind ohne ständischen Beirat ergangen. 
Als allgemeine Gesetze im Sinne des Gesetzes vom 5. Juni 
1823 wurden ferner diejenigen nicht angesehen, welche nur Sol- 
daten oder Beamte betrafen. Man mochte immerhin sagen, auch 
solche Gesetze berührten aus mehr als einem Grunde alle Bürger; 
denn alle Bürger und Bürgerssöhne können Soldaten werden, alle 
Bürger müssen für die Unterhaltung der Soldaten und Beamten 
aufkommen, hätten also selbst an Disziplinierung und Pensionie- 
rung dieser ein Interesse. 
Der rheinische Landtag brachte 1837 zur Sprache®, dass 
die Gesetze vom 4. Juli 1834 über die Vormundschaft, vom 
6. Nov. 1827 wegen Legitimation der ausser der Ehe erzeugten 
Kinder, vom 31. Dez. 1833, das Geschworenengericht betreffend, 
vom 7. Juli 1833 wegen der Zögerungszinsen des Fiskus und 
über die Abänderung des $ 115 des rheinischen Handelsgesetz- 
buchs unter No. 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1823 fallen. Im 
Landtagsabschiede vom 21. März 1839 wurde ihnen bemerkt, 
dass diese Gesetze nicht zu den in No. 2 des Gesetzes vom 
5. Juni 1823 bezeichneten gehörten. 
5 Raver I S. 11.
	        
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