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Unzweifelhaft enthalten ferner Rechtsnormen, wie eng und
streng man auch diesen Begriff auslegen mag, die Verordnung
wegen Bestrafung der Beschädiger von Eisenbahnanlagen vom
30. Nov. 1840 (G.-S. 1841, 8.9), — welche u. a. Todes- und
Zuchthausstrafen androhte —, das Gesetz zur Aufrechterhaltung
der Mannszucht auf den Seeschiffen vom 31. März 1841 (G.-S.
S. 64), die Verordnung, betreffend die Bestrafung des Handels
mit Negersklaven, vom 8. Juli 1844 (G.-S. S. 399), Gesetz über
Bestrafung der Landstreicherei u. s. w. vom 6. Juni 1843 (G.-S.
8. 19), Gesetz, betreffend den Schutz des Eigentums an den
Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nach-
bildung, vom 11. Juni 1837 (G.-S. S. 165), Verordnung, betreffend
den Schutz des Eigentums u. s. w., vom 31. Juli 1844 (G.-S. S. 261).
Alle diese Gesetze sind ohne ständischen Beirat ergangen.
Als allgemeine Gesetze im Sinne des Gesetzes vom 5. Juni
1823 wurden ferner diejenigen nicht angesehen, welche nur Sol-
daten oder Beamte betrafen. Man mochte immerhin sagen, auch
solche Gesetze berührten aus mehr als einem Grunde alle Bürger;
denn alle Bürger und Bürgerssöhne können Soldaten werden, alle
Bürger müssen für die Unterhaltung der Soldaten und Beamten
aufkommen, hätten also selbst an Disziplinierung und Pensionie-
rung dieser ein Interesse.
Der rheinische Landtag brachte 1837 zur Sprache®, dass
die Gesetze vom 4. Juli 1834 über die Vormundschaft, vom
6. Nov. 1827 wegen Legitimation der ausser der Ehe erzeugten
Kinder, vom 31. Dez. 1833, das Geschworenengericht betreffend,
vom 7. Juli 1833 wegen der Zögerungszinsen des Fiskus und
über die Abänderung des $ 115 des rheinischen Handelsgesetz-
buchs unter No. 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1823 fallen. Im
Landtagsabschiede vom 21. März 1839 wurde ihnen bemerkt,
dass diese Gesetze nicht zu den in No. 2 des Gesetzes vom
5. Juni 1823 bezeichneten gehörten.
5 Raver I S. 11.