Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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(G.-S. S. 214) befragt; anscheinend wegen der von der Allgemein- 
heit aufzubringenden Kosten und mit Rücksicht auf die Be- 
schwerde der rheinischen Stände wegen ihrer Nichtanhörung bei 
dem erwähnten Gesetze vom 29. März 1844. 
Nach No. 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1823 sollen die Ent- 
würfe nur solcher allgemeinen Gesetze den Ständen vorgelegt 
werden, „welche Veränderungen in Personen- und Eigentums- 
rechten zum Gegenstande haben“. Als solche Veränderungen 
galten in Preussen von 1823 bis 1848 Prozessgesetze nicht, 
mochte es sich um Civil- oder Ehe- oder Strafprozessgesetze 
handeln. Daher wurden den Ständen nicht vorgelegt die Ver- 
ordnung über den Mandats-, summarischen und Bagatellprozess 
vom 1. Juni 1833 (G.-S. S. 37), Verordnung über die Exekution 
in Civilsachen vom 4. März 1834 (G.-S. 8. 31), Verordnung über 
den Subhastations- und Kaufgelderliquidationsprozess vom 4. März 
1834 (G.-S. S. 39), Verordnung wegen des Geschäftsbetriebes in 
den Angelegenheiten der Gemeinheitsteilungen, Ablösungen und 
Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse vom 
30. Juni 1834 (G.-S. S. 96), Verordnung über das Verfahren 
in Ehesachen vom 28. Juni 1844 (G.-S. S. 184). Letzteres aus 
v. SavıcnyY’s Thätigkeit herrührende Gesetz wollte die Ehe- 
trennung erschweren durch Einführung der staatsanwaltlichen 
Mitwirkung, worin fast allgemein ‚damals eine Veränderung im 
Rechtszustand erblickt wurde. Selbst das Gesetz vom 17. Mai 
1846 (G.-S. S. 267), welches das öffentliche und mündliche Straf- 
verfahren mit Geschworenengerichten in Kammergerichtsbezirke 
einführte, war der ständischen Beratung vorenthalten. So erklärt 
es sich auch, was v. LANCIZOLLE (8. 425) „nicht deutlich“ ge- 
worden, weshalb das Gesetz, das (rheinische) Geschworenengericht 
betreffend, vom 31. Dez. 1833 den Ständen nicht vorgelegt war. 
Auch von den Gesetzen, welche nur die Form der Rechts- 
geschäfte betrafen, nahm man damals an, dass sie keine Ver- 
änderungen in den Personen- und Eigentumsrechten zur Folge
	        
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