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(G.-S. S. 214) befragt; anscheinend wegen der von der Allgemein-
heit aufzubringenden Kosten und mit Rücksicht auf die Be-
schwerde der rheinischen Stände wegen ihrer Nichtanhörung bei
dem erwähnten Gesetze vom 29. März 1844.
Nach No. 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1823 sollen die Ent-
würfe nur solcher allgemeinen Gesetze den Ständen vorgelegt
werden, „welche Veränderungen in Personen- und Eigentums-
rechten zum Gegenstande haben“. Als solche Veränderungen
galten in Preussen von 1823 bis 1848 Prozessgesetze nicht,
mochte es sich um Civil- oder Ehe- oder Strafprozessgesetze
handeln. Daher wurden den Ständen nicht vorgelegt die Ver-
ordnung über den Mandats-, summarischen und Bagatellprozess
vom 1. Juni 1833 (G.-S. S. 37), Verordnung über die Exekution
in Civilsachen vom 4. März 1834 (G.-S. 8. 31), Verordnung über
den Subhastations- und Kaufgelderliquidationsprozess vom 4. März
1834 (G.-S. S. 39), Verordnung wegen des Geschäftsbetriebes in
den Angelegenheiten der Gemeinheitsteilungen, Ablösungen und
Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse vom
30. Juni 1834 (G.-S. S. 96), Verordnung über das Verfahren
in Ehesachen vom 28. Juni 1844 (G.-S. S. 184). Letzteres aus
v. SavıcnyY’s Thätigkeit herrührende Gesetz wollte die Ehe-
trennung erschweren durch Einführung der staatsanwaltlichen
Mitwirkung, worin fast allgemein ‚damals eine Veränderung im
Rechtszustand erblickt wurde. Selbst das Gesetz vom 17. Mai
1846 (G.-S. S. 267), welches das öffentliche und mündliche Straf-
verfahren mit Geschworenengerichten in Kammergerichtsbezirke
einführte, war der ständischen Beratung vorenthalten. So erklärt
es sich auch, was v. LANCIZOLLE (8. 425) „nicht deutlich“ ge-
worden, weshalb das Gesetz, das (rheinische) Geschworenengericht
betreffend, vom 31. Dez. 1833 den Ständen nicht vorgelegt war.
Auch von den Gesetzen, welche nur die Form der Rechts-
geschäfte betrafen, nahm man damals an, dass sie keine Ver-
änderungen in den Personen- und Eigentumsrechten zur Folge