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hatten. Deshalb sind z. B. weder das Gesetz über das Verfahren
bei Aufnahme von Notariatsakten vom 11. Juli 1845 (G.-S. S. 487),
noch das Gesetz über die Form einiger Rechtsgeschäfte vom gleichen
Tage (G.-S. 8. 495) den Ständen zur Beratung vorgelegt worden.
Noch bedenklicher erscheint die Auffassung des damaligen
Gesetzgebers, dass auch Verjährungsvorschriften keine Ver-
änderungen in den Personen- und Eigentumsrechten beträfen.
Thatsächlich sind die Gesetze über Abkürzung der Verjährungs-
fristen, so z. B. das Gesetz, betreffend die Einführung kürzerer
Verjährungsfristen, vom 31. März 1838 (G.-S. S. 240) und die
Deklaration vom gleichen Tage (G.-S. 8. 252) nicht mit den
Ständen beraten worden.
Während heute kein Zweifel daran besteht, dass authen-
tische Deklarationen von Gesetzen nur vom Gesetzgeber
ausgehen können, hat die Krone solche von 1824—1848, ja
selbst ausdehnend stets ohne Anhörung der Stände vorgenommen,
anscheinend, weil man darin keine Veränderungen im Rechts-
zustande erblickte. Von den unzähligen Beispielen mögen erwähnt
werden die Kabinettsordre vom 26. Febr. 1837, betreffend die
Ausdehnung des Verbots der Veranstaltung von Bällen u. s. w.
(in v. Kamtz, Annalen) zum Allgemeinen Landrecht I, 2 8 48,
Il, 11 8 35, Gesetz, betreffend die Errichtung und Bekannt-
machung der Verträge über die Einführung oder Ausschliessung
der ehelichen Gütergemeinschaft (Zweifel über Allgemeines Land-
recht II, 1 88 354, 356 u. s. w.), vom 20. März 1837 (G.-8. S. 63),
Gesetz, betreffend die persönliche Fähigkeit zur Ausübung der
Rechte der Standschaft, der Gerichtsbarkeit und des Patronats
(zu Allgemeines Landrecht II, 9 $8$ 43—50, Tit. 11 8$ 568ft.,
Tit. 17 88 10, 11), vom 8. Mai 1837 (G.-S. 8. 99), Kabinetts-
ordre vom 8. Okt. 1837 bezüglich der Analphabeten (zu All-
gemeines Landrecht I, 5 & 178 u.s. w.; G.-S. S. 154).
Nach No. 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1823 sollten den
Ständen zur Beratung ferner Entwürfe solcher allgemeinen