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(sesetze vorgelegt werden, „welche Veränderungen — in den
Steuern zum Gegenstande haben“. Damit waren damals in
Preussen wie in Bayern nur gemeint „diejenigen Beträge,
welche die Unterthanen schon wegen ihrer blossen Zugehörigkeit
leisten müssen, um den finanziellen Bedarf des Staates befriedigen
zu können“®. Nicht unter No. 2 fielen daher die indirekten
Steuern, d. h. die, welche die Einkommensteile in dem Moment
treffen, nicht wo sie als Ertrag in das Vermögen eintreten,
sondern wo sie als Verwendung aus demselben verschwinden?,
noch die Gebühren, welch letztere für bestimmte Leistungen
oder Veranstaltungen des Staates oder der übrigen öffentlichen
Verbände erhoben werden!‘. Daher waren den Ständen nicht
vorgelegt u. a. die Zollvereinigungsverträge vom 30. März und
11. Mai 1833, vom 22. Mai und 10. Dez. 1835, vom 2. Jan.
1836, vom 8. Mai, 14. Okt. und 13. Nov. 1842, das Zollgesetz,
die Zollordnung, die Zolltarife, die Grundsätze das Zollstrafgesetz
betreffend und das Zollkartell vom 11. Mai 1833, das Zollgesetz
und die Zollordnung vom 23. Jan. 1838, die Uebereinkunft wegen
der Besteuerung des Runkelrübenzuckers vom 8. Mai 1841 (G.-S.
S. 158), die Verordnung, die Besteuerung des im Inlande erzeugten
Rübenzuckers betreffend, vom 7. Aug. 1846 (G.-S. 8. 353).
Endlich wurden den Ständen nicht vorgelegt Gesetze über
In- und Ausserkurssetzung von Inhaberpapieren, auch nicht das
(esetz, betreffend die Erwerbung und den Verlust der Eigen-
schaft als preussischer Unterthan, vom 31. Dez. 1842 (G.-S. 1843
S. 15).
Ein Verzeichnis der seit Mitte der vierziger Jahre ohne
Stände ergangenen Gesetze hat NAUWERK herausgegeben'!.
8 RoscHER, System der Finanzwissenschaft 5. Aufl. (O. Gerlach)
IS. 170.
® Ebd. IS. 1.
1° Ebd. IS. 29.
1! Vgl. Rauer II 8. 43f£.