Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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(sesetze vorgelegt werden, „welche Veränderungen — in den 
Steuern zum Gegenstande haben“. Damit waren damals in 
Preussen wie in Bayern nur gemeint „diejenigen Beträge, 
welche die Unterthanen schon wegen ihrer blossen Zugehörigkeit 
leisten müssen, um den finanziellen Bedarf des Staates befriedigen 
zu können“®. Nicht unter No. 2 fielen daher die indirekten 
Steuern, d. h. die, welche die Einkommensteile in dem Moment 
treffen, nicht wo sie als Ertrag in das Vermögen eintreten, 
sondern wo sie als Verwendung aus demselben verschwinden?, 
noch die Gebühren, welch letztere für bestimmte Leistungen 
oder Veranstaltungen des Staates oder der übrigen öffentlichen 
Verbände erhoben werden!‘. Daher waren den Ständen nicht 
vorgelegt u. a. die Zollvereinigungsverträge vom 30. März und 
11. Mai 1833, vom 22. Mai und 10. Dez. 1835, vom 2. Jan. 
1836, vom 8. Mai, 14. Okt. und 13. Nov. 1842, das Zollgesetz, 
die Zollordnung, die Zolltarife, die Grundsätze das Zollstrafgesetz 
betreffend und das Zollkartell vom 11. Mai 1833, das Zollgesetz 
und die Zollordnung vom 23. Jan. 1838, die Uebereinkunft wegen 
der Besteuerung des Runkelrübenzuckers vom 8. Mai 1841 (G.-S. 
S. 158), die Verordnung, die Besteuerung des im Inlande erzeugten 
Rübenzuckers betreffend, vom 7. Aug. 1846 (G.-S. 8. 353). 
Endlich wurden den Ständen nicht vorgelegt Gesetze über 
In- und Ausserkurssetzung von Inhaberpapieren, auch nicht das 
(esetz, betreffend die Erwerbung und den Verlust der Eigen- 
schaft als preussischer Unterthan, vom 31. Dez. 1842 (G.-S. 1843 
S. 15). 
Ein Verzeichnis der seit Mitte der vierziger Jahre ohne 
Stände ergangenen Gesetze hat NAUWERK herausgegeben'!. 
8 RoscHER, System der Finanzwissenschaft 5. Aufl. (O. Gerlach) 
IS. 170. 
® Ebd. IS. 1. 
1° Ebd. IS. 29. 
1! Vgl. Rauer II 8. 43f£.
	        
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