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Die Vorschriften über die Mindest- und Höchstzahl der Per-
sonen eines Wahlbezirks und die besonderen Bestimmungen über
die Bildung von Wahlbezirken in grösseren Orten bedingen noch
Abweichungen von dem Grundsatze, dass die Wahlbezirke mög-
lichst zusammenhängende und abgeschlossene Gebiete darstellen.
Es sind nämlich
a) die Bewohner der vom übrigen Staatsgebiete getrennt
liegenden Gebietsteile, soweit sie nicht für sich einen Wahlbezirk
bilden können, mit nächstgelegenen Orten des Landes zu einem
Wahlbezirke zu vereinigen ($ 2 Abs. 1 A.-V.).
b) Ebenso ist eine Stadt von weniger als 1500 Seelen, so-
fern sie nicht ausnahmsweise mit der unmittelbar angrenzenden
Stadt einen Wahlbezirk für sich bilden kann, mit einer der nächst-
gelegenen Städte des Wahlkreises zu einem Wahlbezirke zu-
sammenzulegen; es macht sich also eine erweiternde Auslegung
des in $ 3 W.-G. II gebrauchten Ausdrucks „benachbart“ ge-
gebenenfalls notwendig.
c) Der Grundsatz der räumlichen Geschlossenheit kann
schliesslich auch durchbrochen werden für Weahlbezirke, deren
Abgrenzung nicht nach $ 3 W.-G. II erfolgt, die also in einem
Orte von 3500 und mehr Seelen gebildet werden.
Damit schliesst sich das System der Wahlbezirksbildung den
örtlichen Verhältnissen thunlichst an.
Die Abgrenzung der Wahlbezirke erfolgt in den Städten
mit revidierter Städteordnung durch den Stadtrat, in anderen
Städten durch den Bürgermeister, in ländlichen Wahlkreisen durch
die Amtshauptmannschaft des Wahlbezirks, die in Orten von
3500 und mehr Seelen vor eigener Entschliessung die Gemeinde-
behörde zu hören hat (57 W.G. II vbd. $6 A. V.). Besondere
Bestimmungen sind noch für die Fälle notwendig, dass bei Bil-
dung eines Wahlbezirks, wie oben ausgeführt, mehrere Städte
oder amtshauptmannschaftliche Bezirke betroffen werden. Die
Abgrenzung eines derartigen Wahlbezirks erfolgt,