Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Ebenso eng wie in Preussen hat man damals auch sonst den 
Begriff der den Ständen vorzulegenden allgemeinen Gesetze ge- 
fasst, welche Veränderungen in Personen- und Eigentumsrechten 
und in den Steuern zum Gegenstande haben. Die Fassung, 
welche sich in No. 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1823 findet, 
treffen wir in der Nassauischen Konstitution vom Jahre 1814 
S 9 No. 1, dem Waldeckschen Landesvertrag von 1816, der 
Bayerischen Verfassung von 1818, der Badischen von 1818, 
dem Sachsen-Weimarer Grundgesetz von 1818 8 4, dem 
Rudolstadter Landtagsabschied von 1821, der Kurhessischen 
Verfassung & 75, der Meininger $ 85, dem Sachsen-Alten- 
burgischen Grundgesetz 8205, der Neuen Landschaftsordnung für 
Braunschweig $ 19, der Coburger Verfassung $ 65 u. s. w. 
Ueberall ertönte die gleiche Klage wie in Preussen, dass den 
Ständen so viele und so wichtige Gesetze vorenthalten wurden. 
In Nassau wurden von 1814 bis 1848 nur sechs einigermassen 
wichtige Gesetze den Ständen vorgelegt'”. In Bayern wurden 
(wenigstens von 1818 bis 1848) ohne die Stände geregelt das 
Schulwesen mit Einschluss der Schulpflicht und des Universitäts- 
wesens, das Post- und Telegraphenwesen, Eisenbahnwesen, Militär- 
strafrecht und Militärstrafverfahren, das Polizeistrafrecht (bis 
1861), die Quartier- und Vorspannleistungen in Krieg und Frie- 
den, die Zölle, die Gebühren u. s. w. 
Es entsteht nunmehr die Frage, bei welchen Gesetzentwürfen 
in Preussen die Stände vor 1848 gehört sind? Oder, anders aus- 
gedrückt, welche Gesetze galten im Sinne von No. 2 des Gesetzes 
vom 5. Juni 1823 als solche allgemeinen, welche Veränderungen 
in Personen- und Eigentumsrechten und in den Steuern zum 
Gegenstande hatten? Zählen wir von rückwärts auf. Zuerst 
das erst 1851 verabschiedete, aber schon dem Vereinigten ständi- 
schen Ausschusse vorgelegte Allgemeine Strafgesetzbuch, 
132 y, TREITSCHKE, Deutsche Geschichte II 8. 878.
	        
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