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vom 31. Dez. 1842 (G.-S. 1843 8.8), Gesetz über die Aufnahme
neu anziehender Personen vom 31. Dez. 1842 (G.-S. 1843 8. 5),
Verordnung wegen Beschränkung des Provokationsrechts bei Ge-
meinheitsteilungen vom 28. Juli 1838 (G.-S. S. 429), Gesetz,
betreffend das Mobiliar-Feuerversicherungswesen, vom
8. Mai 1837 (G.-S. S. 102).
Mag immerhin noch ausserdem ein oder das andere Gesetz
mit den Ständen beraten sein, was mir entgangen sein könnte,
so ist ganz gewiss feststehend, dass nur ein sehr kleiner Teil der
Gesetze den Ständen vorgelegt wurde.
Es verdient noch hervorgehoben zu werden, dass in Preussen
Kirchengesetze den Ständen nicht vorgelegt wurden, so die
Militär-Kirchenordnung vom 12. Febr. 1832 (G.-S. S. 69) und
die Kirchenordnung für die evangelischen Gemeinden der Pro-
vinz Westfalen und der Rheinprovinz vom 5. März 1835 (in
v. Kamprz’ Annalen Bd XIX 8. 104).
Mit Recht, fragt v. LAncizoLLE (S. 423), was berührt mehr
die Personenrechte als z. B. der Kriegsdienst? Und doch sind
selbst Gesetze, welche die Pflichten der Nichtmilitärs in Ansehung
der Kriegsleistungen regeln, nicht den Ständen vorgelegt worden,
so die Verordnung wegen der Verpflichtung der Militärvorspann-
verpflichteten zur Gestellung von Reitpferden vom 10. Mai 1844
G.-S. S. 147), Kabinettsordre wegen Deklaration des $ 3 des
Regulatives vom 14. Mai 1816 über die Verpflichtung zur Vor-
spannleistung vom 14. Juli 1831 (G.-S. 8. 170), Kabinetts-
ordre, betreffend die allgemeine Wehrpflicht der Juden, vom
31. Dez. 1845 (G.-8. 1846 8. 22).
Wenn nun in dem mit dem Vereinigten Landtage verein-
barten Grundlagegesetz vom 6. April 1848 bestimmt wird
(8 16): „Den künftigen Vertretern soll jedenfalls die Zustimmung
zu allen Gesetzen — zustehen“, so folgt daraus nicht mehr und
nicht weniger, als dass in Zukunft auch zu solchen Gesetzen,
welche nicht allgemeine sind oder keine unmittelbaren Ver-