Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Litteratur. 
Dr. Jos. Lukas, Die rechtliche Stellung des Parlamentes in der 
Gesetzgebung Oesterreichs und den konstitutionellen Mon- 
archien des Deutschen Reiches. Graz 1901. 8°. 243 S, 
Das „Problem“, welches der Verf. behandelt, ist die Frage, ob die 
rechtliche Stellung des Parlamentes in der Gesetzgebung eine andere ist als 
die rechtliche Stellung des Monarchen, oder ob der Annahmebeschluss des 
Parlamentes und die Sanktion des Monarchen Akte von vollständig gleichem 
juristischen Gehalte sind; ob also der Monarch allein der Gesetzgeber ist, 
oder ob Parlament und Monarch .den Gesetzgebungsakt gemeinsam vor- 
nehmen. Bevor jedoch der Verf. an die Erörterung dieses Problems geht, 
schickt er eine einleitende Abhandlung über „die Elemente der rechtlichen 
Persönlichkeit und über die juristische Natur des Staates“ voraus, welche 
mit seinem eigentlichen Thema in gar keinem oder höchstens in einem sehr 
losen Zusammenhange steht. Er begründet in der Vorrede dies damit, dass 
er es einerseits für notwendig hielt, in seiner Erstlingsarbeit gewisser- 
massen ein Glaubensbekenntnis über einzelne elementare Fragen abzulegen 
und dass andererseits die im Anhang II enthaltenen Ausführungen (über die 
Unterscheidung von Innehabung und Ausübung des Gesetzgebungsrechts) 
nur auf der Basis dieser Erörterungen gemacht werden konnten. Inwieweit 
diese „Notwendigkeit“ wirklich vorhanden war, mag dahingestellt bleiben 
und der Grundsatz superflua non nocent zu Gunsten des Verf. Anwendung 
finden; diese Besprechung beschränkt sich auf den eigentlichen Gegenstand 
seiner Schrift und lässt das staatsrechtliche Glaubensbekenntnis des Verf. 
beiseite. 
Auch das eigentliche Thema behandelt der Verf. mit einer ausserordent- 
lichen Gründlichkeit, die man sich manchmal versucht fühlt als unnötige 
Breite zu bezeichnen. Sieht man von seinen dogmengeschichtlichen, kriti- 
schen, politischen, philosophischen Ausführungen, seinen Seitensprüngen in 
zahlreiche Nebenfragen u. s. w. ab, so’ bleibt als die wesentliche, positive 
Begründung seiner Theorie folgende Deduktion übrig;
	        
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