Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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einem sonderbaren Gegensatz zu der ausserordentlichen — sagen wir Gründ- 
lichkeit, mit welcher er sonst verfährt. In einer Anmerkung S. 126 sagt 
er: „Die einzige Möglichkeit, trotz Beibehaltung des Satzes, dass auch 
das Parlament das Wollen des Gesetzesinhalts zu erklären habe, dennoch 
zu dem Resultate zu gelangen, dass der Monarch allein den Gesetzesbefehl 
erteile, wäre die, zu sagen, dass das Parlament seinen Willen ja gar nicht 
gegenüber den Staatsunterthanen, sondern nur gegenüber dem Monarchen 
erkläre, so dass den Staatsunterthanen gegenüber lediglich der Monarch 
eine Willenserklärung über den Gesetzesinhalt abgebe.“ Diese einzige Mög- 
lichkeit, welche zugleich die Wirklichkeit ist, genügt, um der Deduktion des 
Verf. den Boden zu entziehen, und es wäre seine Sache gewesen, zu beweisen, 
dass diese einzige Möglichkeit ausgeschlossen ist. Statt dessen begnügt sich 
der Verf. zu versichern, „dass eine solche Auffassung der rechtlichen Stellung 
des Parlamentes in der Gesetzgebung unzutreffend wäre“. Statt dies zu be- 
gründen, stellt der Verf. einfach die Gegenbehauptung auf: „Denn (!) auch 
das Parlament und nicht bloss der Monarch äussert seinen Willen gegenüber 
den Staatsunterthanen* — quod probandum est. Ueber die Thatsache, dass 
in der Verkündigung des Gesetzes der Monarch allein das befehlende Sub- 
jekt ist, setzt sich der Verf. mit der Bemerkung hiuweg: „Nur fungiert der 
Monarch bei der Uebermittlung dieser Willensäusserung des Parlamentes als 
mitteilendes Organ, als Bote.“ Die Auffassung der rechtlichen Stellung 
des Monarchen als Bote des Parlamentes dürfte dem Wesen des Mo- 
nerchenrechts doch gewiss nicht entsprechen; zu einer solchen Degradierung 
des Staatsoberhauptes zu dem Zweck, eine juristische Konstruktion aufrecht 
erhalten zu können, fehlt es an der wissenschaftlichen Berechtigung. Wozu 
braucht auch das Parlament einen Boten zur Mitteilung seiner Willens- 
äusserungen? Wären sie an die Unterthanen gerichtet, so bedürfte es keines 
weiteren „mitteilenden Organs“. In der Publikationsformel fehlt auch jeder 
Hinweis darauf, dass der Monarch als Bote des Parlamentes eine Willens- 
erklärung desselben den Unterthanen mitteilt. Damit fällt die ganze Be- 
weisführung des Verf. als haltlos zusammen. Laband. 
Dr. Ad. Ott, Präbendar in Breisach, Das Budgetrecht des Deutschen 
Reichstages. Frankfurter zeitgemässe Broschüren. Bd. 21. Heft 4. 
Jan. 1902. 
Die Abhandlung erörtert den Fall, dass ein Etatsgesetz im Reich 
nicht zu stande kommt. Sie hebt aus den in der Litteratur zur Geltung ge- 
brachten Ansichten drei hervor; die eine bezeichnet der Verf. als die „buch- 
stäblich mechanische“ und nennt als ihren Hauptvertreter Zorn; die zweite 
nennt er die isoljerend-juristische und meint damit die von mir entwickelte
	        
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