_ 51 —
a) sofern nur Orte eines Regierungsbezirks in Frage kommen,
durch die Kreishauptmannschaft, und
b) sofern der Wahlbezirk sich über die Grenzen eines Re-
gierungsbezirks hinauserstreckt, durch die vom Ministerium des
Innern zu beauftragende Kreishauptmannschaft ($ 7 W.-G. II).
Dieser Auftrag ist durch 88 6 und 7 A.-V. generell dahin er-
teilt, dass die Kreishauptmannschaft, in deren Bezirke die Mehr-
zahl der zum Wahlkreise gehörigen Orte gelegen ist, nach Verneh-
mung mit der weiter beteiligten Kreishauptmannschaft den grenz-
überspringenden Wahlbezirk zu bilden hat.
S 6.
Zeit der Wahlen.
Der Zeitpunkt der Wahlmänner- und der Abgeordneten-
wahlen wird durch das Ministerium des Innern festgesetzt (88 15,
26 W.-G. DM).
Da dem sächsischen Staatsrecht eine Legislaturperiode un-
bekannt ist, so scheiden die Abgeordneten der zweiten Kammer
nicht sämtlich gleichzeitig aus. Da vielmehr das System der
zweijährigen Drittelerneuerung gilt, so hat alle zwei Jahre vor
Beginn eines ordentlichen Landtags der dritte Teil der Ab-
geordneten zur zweiten Kammer auszutreten (8 71 Abs. 1 Verf.-
Urk. in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dez. 1868). Hieraus
folgt, dass jeder Wahlkreis bei regelmässigem Verlaufe nur alle
sechs Jahr zu einer Hauptwahl zu schreiten hat. Darnach be-
trägt auch die Wahlperiode, der Zeitraum zwischen zwei Haupt-
wahlen, und die regelmässige Dauer der Abgeordneteneigenschaft
sechs Jahre. Diese Zeiträume müssen aber nicht notwendig
genau sechs Kalenderjahre betragen. Es sind kleinere Ab-
weichungen nach oben und unten zulässig, wenn nur dem Grund-
satze genügt wird, dass der Abgeordnete vor Beginn des vierten
ordentlichen auf seine Wahl folgenden Landtags auszuscheiden
4*