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lichen Seiten seines Themas berührende Darstellung giebt. Die Widerlegung
abweichender Ansichten macht sich der Verf. bisweilen etwas leicht; dies
gilt namentlich von seiner Behandlung des Verordnungsrechts, bei welcher
er der von der allgemein herrschenden Theorie abweichenden ZoORN-ÄRNDT-
schen Lehre Heerfolge leistet, trotzdem dieselbe auf so schwachen Füssen
steht. Laband.
H. Tophoff, Landgerichtsrat, Die Rechte des Deutschen Kaisers. Stutt-
gart und Wien. 1902. 60 S.
Die kleine Schrift ist veröffentlicht zur Begrüssung der in Münster er-
richteten rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät. Sie giebt eine mit
vorzüglicher Klarheit geschriebene Uebersicht der staatsrechtlichen Stellung
des Kaisers, seiner Befugnisse und seiner Beziehungen zu den anderen Or-
ganen des Reichs. Die Schrift ist eine gemeinverständliche Darstellung,
fusst aber auf einer vollständigen Kenntnis der Reichsgesetze und der
Litteratur des Reichsstaatsrechts; eigentlich wissenschaftliche Forschungen
giebt sie nicht und will sie nicht geben. Auch kann ich mich nicht mit
allen Ansichten des Verf., z. B. hinsichtlich der Militärverfassung, einver-
standen erklären; im allgemeinen aber sind die in der Schrift gegebenen
Ausführungen sehr zutreffend. Laband.
Leon Polier et Rene De Marans, Esquisse d’une Theorie des Etats
composes. (Bulletin de l’Universite de Toulouse. Serie B. No. 1.)
Toulouse 1902. 8°. 72 ps.
Die Abhandlung ist in dem Seminar des Prof. Haurıov, eines der her-
vorragendsten französischen Gelehrten auf dem Gebiete des Staatsrechts,
entstanden. Schon dieser Umstand genügt, um die Aufmerksamkeit auf diese
Studie hinzulenken, welche auch durch ihren Inhalt nicht ohne Interesse ist.
Die französische Litteratur des Staatsrechts hat sich, abgesehen von dem be-
kannten Werk von LE Fur, bisher mit den zusammengesetzten Staaten nicht
viel befasst. Der Einheitsstaat erschien teils unter dem Einfluss der römi-
schen Rechtswissenschaft, teils infolge der politischen Entwicklung Frank-
reichs als die vollendetste und einzig mögliche Staatsform; die Vorstellung
vom einfachen Staat beherrschte alle öffentlichrechtlichen Begriffe und ver-
schuldete die Nichtbeachtung der Formen des zusammengesetzten Staates.
Die Verf. erblicken hierin mit Recht einen Mangel der Theorie, welche ihre
Lehren von einer einzelnen Erscheinungsform des Staates abstrahiert, und
weisen auf die zu allen Zeiten weite Verbreitung und auf die politischen
Vorzüge der zusammengesetzten Stgatsform hin, Es bedarf hiernach kaum