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der Schrift bildet sodann die Erörterung der einzelnen Mitwirkungsrechte,
bei denen zwischen der direkten und indirekten Beteiligung der Kantone an
den Bethätigungen der Bundesstaatsgewalt unterschieden wird. Zum Schluss
wird der Schutz dieser Mitwirkungsrechte behandelt. Die Schrift ist eine
der besten und interessantesten Untersuchungen auf dem Gebiet des schwei-
zerischen Staatsrechts und auch für die allgemeine Lehre vom Bundesstaat
ein beachtenswerter Beitrag. Laband.
Dr. Georg Jellinek, ord. Professor der Rechte an der Universität Heidel-
berg, Allgemeine Staatslehre. Berlin, Verlag von O. Häring.
726 S.
In diesem mit allgemeiner Spannung erwarteten Werke gewahren wir
eine starke methodologische Schwenkung des Verf. gegenüber der von ihm
bisher mit Schärfe vertretenen Anschauung über die Mittel und Ziele staats-
rechtlicher Forschung. In seiner Lehre von den Staatenverbindungen (S. 11)
erachtet JELLINEK für die juristische Durchbildung der staatsrechtlichen Be-
griffe die Prüfung aller unter dieselben fallenden Erscheinungen, die Ver-
gleichung und Zusammenfassung ihrer gemeinsamen Merkmale unerlässlich,
weil die Induktion in demselben Masse für die Feststellung der Rechts-
begriffe gelte wie für alle aus der Erfahrung abstrahierten Begriffe. Nun-
mehr schränkt JELLINEK die Erhöhung der Staatslehre bis zum Range einer
wahrhaft induktiven Wissenschaft soweit ein, dass sie nur die regelmässig
wiederkehrende Erscheinung zum Gegenstande ihrer Beobachtung zu machen
habe und dass selbst ihren Regeln die Verlässlichkeit von streng induktiv
gewonnenen Sätzen nicht zukomme, dass vielmehr ihre praktische Anwendung
unter vorsichtiger Wahrung der ihnen anhaftenden clausula rebus sic stan-
tibus zu erfolgen habe (S. 38 Anm. 1), wobei es freilich an der nötigen Ent-
wicklung der Bedeutung dieser Reservatklausel fehlt.
Die zweite bedeutsame Schwenkung äussert sich in folgendem Punkte:
In den Staatenverbindungen (S. 9f.) wird mit allem Nachdruck die Forderung
erhoben, dass Staats- und Völkerrecht als rein juristische Wissenschaften
aufzutreten hätten, derart, dass ihre Konstruktionen von jeder Beimengung
nichtjuristischen Inhaltes strengstens fernzuhalten seien. In der allgemeinen
Staatslehre dagegen wird dieser Grundsatz vollständig preisgegeben und
sozialpsychologische Vorstellungen (S. 304, 383, 321, 324), Vorstellungen
ethischen Inhaltes (S. 437), politische (S. 717), historische Reflexionen
(S. 369 ff., 844 ff.), ja selbst Beobachtungen über Vorgänge in der Kindes-
und der Tierseele (8. 307, 321, 496) werden hier mit Vorstellungen juristi-
‘schen Inhaltes in eigenartiger, der Natur des Stoffes angepasster Weise zu
einem einheitlichen Ganzen mit einander: verwoben (S. 7 Abs. 2, 8. 11, 48),
aus welchem sich die nichtjuristischen Bestandteile ohne Schaden für die