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Stellung nimmt. Dabei ist das Werkchen in allgemein verständlicher Form
gehalten, sodass es in der That geeignet erscheint, namentlich den beteiligten
Arbeitgebern und Arbeitnehmern, sowie den diesen Kreisen entnommenen
Beisitzern der Gewerbegerichte als brauchbares Hilfsmittel zu dienen.
Im einzelnen sollen zu seinen Ausführungen nur folgende Bemerkungen
hier Platz finden:
Der S. 10 aufgestellten Ansicht, dass das Recht der Gesindeordnungen
auf solche im Handelsgewerbe thätige Personen, die gesindeähnliche Dienste
verrichten, nicht anwendbar sei, vermag ich nicht beizupflichten. Ins-
besondere lässt sie sich nicht darauf stützen, dass Art. 65 des alten H.-G.-B.,
nach welchem es hinsichtlich der Personen, welche bei dem Handelsgewerbe
Gesindedienste verrichten, bei den für das Gesindeverhältnis geltenden Be-
stimmungen sein Bewenden haben sollte, im Handelsgesetzbuch vom 10. Mai
‘ 1897 in abgeänderter Fassung wiederkehrt. Denn, wenn der an Stelle des
Art. 65 getretene $ 83 lautet: „Hinsichtlich der Personen, welche in dem
Betriebe eines Handelsgewerbes andere als kaufmännische Dienste leisten,
bewendet es bei den für das Arbeitsverhältnis dieser Personen geltenden
Vorschriften“, so ist damit eine sachliche Abweichung von dem seitherigen
Rechtszustande — wie dies BuRcHARDT annimmt — nicht beabsichtigt ge-
wesen; vielmehr handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Aenderung.
Dies ergeben auch die in der Denkschrift zum Entwurfe eines Handelsgesetz-
buchs — Hanun-Muvapan, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustiz-
gesetzen Bd. VI S. 244 — enthaltenen Motive zu $ 81 des Entwurfs —
8 83 des Gesetzes —, wo es heisst: „Der Art. 65 H.-.G.-B. enthält einen ähn-
lichen Satz, jedoch in zu enger Begrenzung, da er sich nur auf Personen
bezieht, die bei dem Betrieb eines Handelsgewerbes Gesindedienste ver-
richten. Es handelt sich aber in der Hauptsache nicht um Personen in
Gesindestellung, sondern um gewerbliche Arbeiter im Sinne der Gewerbe-
ordnung.* Hiernach wird auch künftig das Arbeitsverhältnis des bei einem
Restaurateur beschäftigten Dienst- oder Küchenmädchens, des in einem Hotel
beschäftigten Hausknechts, vorausgesetzt, dass sie den Hausstand der Dienst-
herrschaft teilen, nicht den -Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung, son-
dern den landesrechtlichen Vorschriften über den Gesindedienstvertrag zu
unterstellen sein, und zwar selbst dann, wenn jene ausschliesslich oder vor-
wiegend für den Restaurations- oder Hotelbetrieb thätig sind.
S. 27 Z. 6 ist nicht ausreichend zwischen den Lohnbüchern und Ar-
beitszetteln, welche nach $ 114a R.-Gew.-O. vom Bundesrate für gewisse
Gewerbe vorgeschrieben werden können, und den nach $ 134 Art. 3 R.-Gew.-O.
für minderjährige Febrikarbeiter einzurichtenden Lohnzahlungsbüchern unter-
schieden.
Von der Richtigkeit der S. 37 ausgesprochenen Meinung, dass & 273
B.-G.-B. auch auf gleichartige, zur Kompensation geeignete Gegenforderungen
zur Anwendung zu bringen sei, dass also der Arbeitgeber, dem eine fällige