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Die nicht leichte Aufgabe hat der Verf. mit grossem Fleisse, sach-
kundiger Auffindung und anerkennenswerter Durchdringung der deutschen
Rechtsbegriffe zu lösen gesucht.
Es handelt sich um ein schlichtes Wörterbuch, kein Rechtslexikon in
dem bei uns beliebten Sinne. Die in der deutschen Rechtssprache gebräuch-
lichsten Worte sind alphabetisch aufgeführt und glatt übersetzt. Den einzelnen
Worten sind die im Rechtsleben wichtigsten Satzverbindungen unter Beob-
achtung möglichster Kürze nachgefügt. Der Kürze dienen auch zahlreiche
Abkürzungen und Zeichen, die auf den ersten Blick freilich das Lesen er-
schweren. Vielfach ist auch wohl mit den Abkürzungen zu weit gegangen,
wie folgendes Beispiel zeigt: Beruf, »s-beamte, » on-tum, ung,
die ww, veus-beklagter. Erst das Lesen oft mehrerer voraufgehender
Rechtsausdrücke ergiebt das Verständnis. Auch der ziemlich umfangreiche
Nachtrag, angeblich, aber nicht erkennbar, durch die rege deutsche Publizistik
und die neuen Reichsgesetze verursacht, ist kein Vorteil für die Benutzung
des Buches, wenn auch der Nachtrag gerade von besonderer Fachkunde
zeugt. Den Schluss bildet eine Tafel von 63 meist veralteten Rechtsausdrücken,
die kurz erläutert sind, weil deren in der alphabetischen Folge des Wörter-
buches angegebene blosse Uebersetzung nach Ansicht des Verf. nicht genügt.
Inhaltlich sind alle Zweige des Rechts berücksichtigt. Privat- und
Prozessrecht einerseits und Staats- und Verwaltungsrecht andererseits halten
sich die Wage. Besondere Beachtung ist dem altdeutschen Recht gewidmet.
Es fehlt nicht: Acht, Anerbe, Bann, Dingpflicht, Eideshelfer, Erbschatz,
Fronlosung, Gewere, Güde, Urteilsschelie, Zent u. s. w. Abkürzungszeichen
weisen in geeigneten Fällen auf das in Frage kommende Rechtsgebiet (histo-
risch, örtlich und systematisch) hin. Aus der neuesten Zeit fehlt nicht
der Kulturkampf und der Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten. Auch
besondere schweizerische und österreichische Terminologien sind berück-
sichtigt. Dass bei diesem weitgesteckten Ziele mancher Rechts- und Ver-
waltungsbegriff übergangen ist, ist nicht zu verwundern. So fehlt die preussische
General- und Spezialkommission, die Klosterkammer, auch das Reichspostamt,
- ferner die neue Rentenschuld des B.-G.-B. das Erbbaurecht, während Platz-
recht (Wächter) vorhanden ist.
Andererseits hätten zahlreiche Rechtsbegriffe fortgelassen werden können,
nämlich alle auf lateinischer Rechts- und Sprachwurzel beruhenden, besonders
aber die in die moderne Rechtswissenschaft aller Länder unverändert über-
gegangenen Begriffe, wie culpa, dolus, exceptio, emtor, portio legitima. Solche
Worte dem italienischen Juristen ins Italienische zu übersetzen, war völlig
überflüssig. Hier hätte Raum gespart werden können, und andererseits wäre
es wünschenswert gewesen, hätte der Verf. sich nicht in den allermeisten
Fällen auf schlichte Uebersetzung beschränkt, sondern mit wenigen Strichen
den Begriff gezeichnet. Mangelhaft z. B. Seehandlung —= banca marittima
(Prussia), besser dagegen Grundschuld = obbligazione fondiaria (senza indi-