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der Ständeversammlung aufgelöst, so haben Neuwahlen, oder wie
sie an anderer Stelle der Verfassungsurkunde genannt werden,
allgemeine Neuwahlen stattzufinden. Auf sie finden die Vor-
schriften über die Hauptwahlen Anwendung, d. h. insbesondere
hat auch in diesem Falle eine besondere Wahlmännerwahl der
Abgeordnetenwahl voraufzugehen. Was die Zeit der Neuwahl
anlangt, so soll die Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kam-
mer und die Einberufung der Stände ebenfalls innerhalb der
nächsten sechs Monate vom Tage der Auflösung ab erfolgen
(vgl. 8 116 Verf.-Urk). Da nun in diesem Falle alle Ab-
geordneten der zweiten Kammer gleichzeitig eintreten und die
Wahlperioden sämtlich mit dem gleichen Tage beginnen, so
muss eine besondere Ausscheidungsordnung geschaffen werden,
am den Grundsatz der zweijährigen Drittelerneuerung aufrecht
zu erhalten. Die Ordnung des Ausscheidens wird daher bei dem
ersten nach einer Neuwahl der zweiten Kammer einberufenen
Landtage, und zwar für die städtischen und ländlichen Abgeord-
neten besonders, durch das Los bestimmt. Diese in & 71
Abs. 2 Verf.-Urk. in der Fassung des Gesetzes vom 20. April
1892 festgesetzte Ausscheidungsordnung hat aber zur Folge, dass
das Ministerium des Innern, auch bei sonst regelmässigem Ver-
laufe, für je 12 städtische und 15 ländliche Wahlkreise schon zwei
bezw. vier Jahre von der allgemeinen Neuwahl abgerechnet, die
Vornahme einer Hauptwahl anordnen muss.
Ebenso gelten besondere Vorschriften für den Fall, dass an
Stelle eines Abgeordneten, der während der für ibn laufenden
Wahlperiode infolge Todes oder eines anderen Grundes aus der
Kammer ausgeschieden ist, ein Ersatzmann gewählt wird. Die
Thätigkeit des Wahlmanns erschöpft sich nun nicht mit Ab-
gabe seiner Stimme bei der Wahl des Abgeordneten, seine Wahl
gilt vielmehr für die ganze Wahlperiode. Demnach haben bei
einer erforderlich werdenden Ersatzwahl eines Abgeordneten die
gelegentlich der Haupt- oder Neuwahl gewählten Wahlmänner