Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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positenbanken nicht nur anzustreben, sondern auch in der natürlichen Ent- 
wicklung begründet sei, ist jedenfalls durch die WEBEr’schen Behauptungen 
nicht ernstlich erschüttert worden. Dasselbe gilt von den von WEBER vor- 
getragenen Anschauungen bezüglich unseres Aktienrechtes.. Er behandelt 
die Reformvorschläge auf diesem Gebiete, die jetzt wieder massenhaft auf- 
tauchen, zwar sehr ausführlich, aber doch etwas von oben herab. Dabei 
beherrscht ihn ein Optimismus, dem ich mich ohne weiteres anzuschliessen 
nicht in der Lage bin. Ich bin zwar weit davon entfernt, unser Aktien- 
bankwesen für ungesund zu erklären und bin ebenfalls ein Gegner einer 
Gesetzgebung ab irato. Aber für fortbildungsfähig und reformbedürftig halte 
ich unser Aktienrecht unzweifelhaft; nicht deswegen, weil es nicht hirn- 
reichende Handhaben gäbe, Missbräuche zu bekämpfen, sondern weil von 
diesen Handhaben der wünschenswerte Gebrauch nicht gemacht wird. Hier 
hat die Gesetzgebung die Aufgabe, erzieherisch zu wirken. — 
Wenn ich noch etwas an dem WeBErR’schen Buche aussetzen möchte, 
so ist es das, dass es gelegentlich zu stark mit Exkursen allgemeinster Art 
durchsetzt ist. Seine Exkurse sind zwar stets interessant und verraten eine 
ungewöhnliche Belesenheit und kritische Begabung, aber sie stören den 
ruhigen Genuss der gediegenen und lehrreichen Untersuchung. An dem 
Gesamtwerte der Monographie, die eine wirkliche Bereicherung unserer 
bankpolitischen Litteratur darstellt, können solche Abschweifungen vom 
eigentlichen Thema allerdings kaum etwas ändern. 
Giessen. M. Biermer.
	        
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