Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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teilzunehmen und sind nur an Stelle der inzwischen ausgeschiedenen 
Wahlmänner neue zu wählen, letztere jedoch auf Grund der für 
die voraufgegangene Haupt- oder Neuwahl aufgestellten Urwähler- 
und Abteilungslisten ($ 23 W.-G. II). Demnach bestimmt das 
Ministerium des Innern im Falle einer Ersatzwahl ausser dem 
Termin zur Abgeordnetenwahl auch noch die Tage, an denen, 
soweit erforderlich, in einzelnen Wahlbezirken neue Wahlmänner 
zu wählen sind (vgl. die Fassung der Bekanntmachung vom 
5. Sept. 1899, G.-V.-Bl. 1899 S. 414). 
Hinsichtlich des Zeitpunktes, auf den die infolge des ausser- 
terminlichen Ausscheidens eines Abgeordneten notwendig ge- 
wordenen Wahlhandlungen anzuberaumen sind, besteht nur die 
negative Vorschrift des 89 W.-G.I. Da aber die zweite Kam- 
mer thunlichst bei ihrem verfassungsmässigen Bestand zu erhalten 
ist, so soll an sich sofort nach dem Ausscheiden eines bisherigen 
Abgeordneten die Ersatzwahl vorgenommen werden. Von sofor- 
tiger Vornahme derselben ist jedoch abzusehen, wenn die Been- 
digung des Landtags früher als die Vollendung des Wahlverfahrens 
zu erwarten steht ($ 9 W.-G. I. Aus praktischen Gründen 
werden ausserdem Ersatzwahlen in der Regel auf dieselben Tage 
anberaumt, an denen in anderen Wahlkreisen die Hauptwahlen 
stattfinden. Da nun der ersatzweise gewählte Abgeordnete zu 
dem Zeitpunkte auszuscheiden hat, an dem das durch ihn er- 
setzte Kammermitglied nach den gesetzlichen Bestimmungen aus- 
zutreten gehabt hätte (vgl. 8 71 Abs. 2 a. E. Verf-Urk. in der 
Fassung des Gesetzes vom 20. April 1892), so wird durch die 
erfolgte Ersatzwabl weder der Lauf der Wahlperiode noch der 
Zeitpunkt, an dem der betreffende Wahlkreis wieder zur Haupt- 
wahl zu schreiten hat, irgendwie beeinflusst; das Ministerium des 
Innern hat daher sechs Jahre nach der letzten Hauptwahl, ohne 
Rücksicht auf die seit der Ersatzwahl verstrichene Zeit, für den 
betreffenden Wahlkreis Termine zur Vornahme der Hauptwahl 
zu bestimmen.
	        
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