Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

8 7. 
Die Urwählerliste. 
Eine unentbehrliche Unterlage des gesamten Wahlverfahrens 
bilden die Wählerlisten, d.h. amtliche Verzeichnisse der in einem 
räumlich abgegrenzten Gebietsteile wohnenden stimmberechtigten 
Personen. Die Anlegung derartiger Verzeichnisse ist notwendig, 
um für ein bestimmtes Gebiet den Kreis der Wahlberechtigten 
festzustellen und dadurch zu verhindern, einerseits, dass nicht 
stimmberechtigte Personen an den Wahlen teilnehmen, und anderer- 
seits, dass stimmberechtigte Personen von den Wahlen nicht 
ausgeschlossen werden. Die Anlegung derselben geschieht also 
sowohl im Interesse der Vorbereitung des Wahlverfahrens, als 
auch im Interesse der Wahlleitung und Wahlprüfung. 
Die Einrichtung der Wöählerlisten steht im engsten Zu- 
sammenhange mit der Art des herrschenden Wahlsystems. 
Nach dem deutschen Reichstagswahlgesetz $ 8 Abs. 1 werden 
in die Wöählerliste die innerhalb des Wahlbezirks wohnenden 
stimmberechtigten Personen nach Zu- und Vornamen, Alter, 
Gewerbe und Wohnort eingetragen. Dieses Verzeichnis bildet 
unverändert die Unterlage des Wahlverfahrens, da der deutsche 
Reichstag aus direkten Wahlen hervorgeht, bei denen jeder 
Wähler eine gleiche Stimme hat. 
Das sächsische Landtagswahlrecht dagegen hat diese beiden 
Voraussetzungen aufgegeben und vielmehr durch Gesetz vom 
28. März 1896 ein auf die Leistungen des Einzelnen an direkten 
Steuern für den Staat sich gründendes Dreiklassenwahlsystem aus 
indirekten Wahlen eingeführt. Es müssen daher in die Wähler- 
listen nach sächsischem Staatsrecht ausser den Namen der 
stimmberechtigten Personen und den erwähnten Unterscheidungs- 
merkmalen auch noch die Angaben eingetragen werden, aus 
denen der Wert der Stimme des Betreffenden zu erkennen ist, 
mit anderen Worten, es muss aus ihnen hervorgehen, welcher
	        
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