8 7.
Die Urwählerliste.
Eine unentbehrliche Unterlage des gesamten Wahlverfahrens
bilden die Wählerlisten, d.h. amtliche Verzeichnisse der in einem
räumlich abgegrenzten Gebietsteile wohnenden stimmberechtigten
Personen. Die Anlegung derartiger Verzeichnisse ist notwendig,
um für ein bestimmtes Gebiet den Kreis der Wahlberechtigten
festzustellen und dadurch zu verhindern, einerseits, dass nicht
stimmberechtigte Personen an den Wahlen teilnehmen, und anderer-
seits, dass stimmberechtigte Personen von den Wahlen nicht
ausgeschlossen werden. Die Anlegung derselben geschieht also
sowohl im Interesse der Vorbereitung des Wahlverfahrens, als
auch im Interesse der Wahlleitung und Wahlprüfung.
Die Einrichtung der Wöählerlisten steht im engsten Zu-
sammenhange mit der Art des herrschenden Wahlsystems.
Nach dem deutschen Reichstagswahlgesetz $ 8 Abs. 1 werden
in die Wöählerliste die innerhalb des Wahlbezirks wohnenden
stimmberechtigten Personen nach Zu- und Vornamen, Alter,
Gewerbe und Wohnort eingetragen. Dieses Verzeichnis bildet
unverändert die Unterlage des Wahlverfahrens, da der deutsche
Reichstag aus direkten Wahlen hervorgeht, bei denen jeder
Wähler eine gleiche Stimme hat.
Das sächsische Landtagswahlrecht dagegen hat diese beiden
Voraussetzungen aufgegeben und vielmehr durch Gesetz vom
28. März 1896 ein auf die Leistungen des Einzelnen an direkten
Steuern für den Staat sich gründendes Dreiklassenwahlsystem aus
indirekten Wahlen eingeführt. Es müssen daher in die Wähler-
listen nach sächsischem Staatsrecht ausser den Namen der
stimmberechtigten Personen und den erwähnten Unterscheidungs-
merkmalen auch noch die Angaben eingetragen werden, aus
denen der Wert der Stimme des Betreffenden zu erkennen ist,
mit anderen Worten, es muss aus ihnen hervorgehen, welcher