Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Eintragungen in der die Steuerbeträge enthaltenden Spalte da- 
gegen kann nur der bewirken, den selbst oder dessen Vollmacht- 
geber der Eintrag betrifft; diese Personen können endlich auch 
Berichtigung der Liste durch nachträgliche Aufnahme der von 
ihnen ausserhalb ihres Wohn- oder Aufenthaltsortes im König- 
reich Sachsen entrichteten Grundsteuer veranlassen (88 11, 12 
W.-G. D. 
Die Gemeindebehörde kann nun die erhobene Einwendung, 
bezw. erst nach erfolgter Glaubhaftmachung der zu deren Be- 
gründung angeführten Thatsachen — arg. $ 12 W.-G. II — für 
begründet erachten und hat sie dann kurzer Hand zu erledigen. 
Ist sie aber hierzu nicht in der Lage, so hat sie die Akten unter 
genauer Bezeichnung der für die Entscheidung massgebenden that- 
sächlichen Umstände der ihr vorgesetzten Verwaltungsbehörde 
vorzulegen. Dieselbe entscheidet alsdann mit dem ihr beigeord- 
neten Bezirks- oder Kreisausschuss binnen zehn Tagen nach Ab- 
lauf der Einwendungsfrist endgiltig über die Einwendungen und 
berichtigt gegebenenfalls die Urwählerliste ($ 11 Abs. 5 W.-G.II, 
811 Abs. 3 A.-V.). 
Nach Erledigung der Einwendungen ist die Urwählerliste an 
einem vom Ministerium des Innern bestimmten Tage abzuschliessen 
($ 11 Abs. 3 A.-V.). Die Abschliessung erfolgt 
1. durch die Gemeindebehörde, wenn 
a) keine Einwendungen erhoben oder 
b) die erhobenen kurzer Hand erledigt sind. 
Die Gemeindebehörde hat in beiden Fällen die Urwählerliste 
mit einer Bescheinigung darüber zu versehen, dass dieselbe nach 
ortsüblicher Bekanntmachung eine Woche lang Öffentlich ausgelegen 
hat ($11 Abs. 1 A.-V.). 
2. Sind dagegen nur Einwendungen erhoben, deren Entschei- 
dung dem Bezirks- oder Kreisausschusse zusteht, so hat die Ge- 
meindebehörde nur die erfolgte einwöchige Auslegung zu beschei- 
nigen nnd die Urwählerliste nebst den eingegangenen Einwendungen
	        
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