Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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ihm nach früherem sächsischen Rechte eine wahlleitende Thätig- 
keit nur insoweit übertragen war, als er die Zusammenstellung 
der Ergebnisse der Bezirkswahlen vorzunehmen hat, so ist ihm 
nach jetzigem sächsischen Rechte bei der Wahl des Abgeord- 
neten durch die Wahlmänner eine Aufgabe zugeteilt, die dem 
Amte des Weahlvorstehers in allen wesentlichen Stücken ent- 
spricht. 
Den Wahlkommissar ernennt das Ministerium des Innern 
für jeden Wahlkreis ($ 24 W.-G. II). Derselbe hat den Tag 
zur Wahl der Abgeordneten, den das Ministerium des Innern 
festgesetzt hat, unter Angabe der Tageszeit und des Ortes, an 
dem die Wahlhandlung stattfinden soll — der Wahlort für den 
Wahlkreis ist in Abweichung vom preussischen Rechte nicht ge- 
setzlich festgelegt —, in den Amtsblättern des Wahlkreises be- 
kannt zu machen, ausserdem auch die Wahlmänner zur Ab- 
geordnetenwahl schriftlich mittels einfachen Briefes einzuladen. 
Doch hat auch in diesem Falle die Unterlassung der Einladung 
Ungiltigkeit der Wahl nicht zur Folge (8 27 W.-G. ID). Weiter 
hat der Wahlkommissar aus der Zahl der am Wahltag er- 
schienenen Wahlmänner drei Beisitzer und einen Protokoll- 
führer zu ernennen und dieselben zur Erfüllung ihres Amtes als 
Mitglieder des Wahlvorstands durch Handschlag an Eidesstatt 
zu verpflichten. Auch hinsichtlich der Abgeordnetenwahl ist, um 
die Giltigkeit der Wahl nicht unnötigerweise in Zweifel zu 
ziehen, die Anwesenheit der Beisitzer für nicht unbedingt er- 
forderlich erklärt ($ 28 W.-G. II). 
Ausserdem hat der Wahlkommissar nach Beendigung der 
Wahlmännerwahlen die ihm von den Wahlvorstehern eingereichten, 
dieselben betreffenden Verhandlungen nach den Vorschriften des 
Gesetzes zu prüfen und die ihm hinsichtlich der Giltigkeit ein- 
zelner Wahlakte beigekommenen Bedenken der Versammlung der 
Wahlmänner am Wahltag vorzutragen und deren Entscheidung 
herbeizuführen. Bei dieser Entscheidung sind auch diejenigen 
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