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ihm nach früherem sächsischen Rechte eine wahlleitende Thätig-
keit nur insoweit übertragen war, als er die Zusammenstellung
der Ergebnisse der Bezirkswahlen vorzunehmen hat, so ist ihm
nach jetzigem sächsischen Rechte bei der Wahl des Abgeord-
neten durch die Wahlmänner eine Aufgabe zugeteilt, die dem
Amte des Weahlvorstehers in allen wesentlichen Stücken ent-
spricht.
Den Wahlkommissar ernennt das Ministerium des Innern
für jeden Wahlkreis ($ 24 W.-G. II). Derselbe hat den Tag
zur Wahl der Abgeordneten, den das Ministerium des Innern
festgesetzt hat, unter Angabe der Tageszeit und des Ortes, an
dem die Wahlhandlung stattfinden soll — der Wahlort für den
Wahlkreis ist in Abweichung vom preussischen Rechte nicht ge-
setzlich festgelegt —, in den Amtsblättern des Wahlkreises be-
kannt zu machen, ausserdem auch die Wahlmänner zur Ab-
geordnetenwahl schriftlich mittels einfachen Briefes einzuladen.
Doch hat auch in diesem Falle die Unterlassung der Einladung
Ungiltigkeit der Wahl nicht zur Folge (8 27 W.-G. ID). Weiter
hat der Wahlkommissar aus der Zahl der am Wahltag er-
schienenen Wahlmänner drei Beisitzer und einen Protokoll-
führer zu ernennen und dieselben zur Erfüllung ihres Amtes als
Mitglieder des Wahlvorstands durch Handschlag an Eidesstatt
zu verpflichten. Auch hinsichtlich der Abgeordnetenwahl ist, um
die Giltigkeit der Wahl nicht unnötigerweise in Zweifel zu
ziehen, die Anwesenheit der Beisitzer für nicht unbedingt er-
forderlich erklärt ($ 28 W.-G. II).
Ausserdem hat der Wahlkommissar nach Beendigung der
Wahlmännerwahlen die ihm von den Wahlvorstehern eingereichten,
dieselben betreffenden Verhandlungen nach den Vorschriften des
Gesetzes zu prüfen und die ihm hinsichtlich der Giltigkeit ein-
zelner Wahlakte beigekommenen Bedenken der Versammlung der
Wahlmänner am Wahltag vorzutragen und deren Entscheidung
herbeizuführen. Bei dieser Entscheidung sind auch diejenigen
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